Versicherter mit Omarthrose und abgebrochener Lehre als Automobilfachmann verlangt zweite erstmalige berufliche Ausbildung: Anspruch verneint, weil keine zusätzlichen invaliditätsbedingten Kosten nachgewiesen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV)
- Datum
- 21.12.2020
- Geschäftsnummer
- 8C_706/2020
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragte bei der Invalidenversicherung des Kantons Zürich Berufsberatung und eine erstmalige berufliche Ausbildung mit Übernahme invaliditätsbedingter Zusatzkosten sowie ein Taggeld. Die IV-Stelle lehnte den Anspruch auf Ausbildung ab. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Ablehnung, gewährte aber Berufsberatung. Der Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Feststellung seines Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung. Streitig war insbesondere, ob ihm aus gesundheitlichen Gründen bei einer neuen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstünden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargelegt habe, inwiefern ihm bei einer erneuten erstmaligen beruflichen Ausbildung infolge seiner Omarthrose im rechten Schultergelenk in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 IVV entstünden. Ein Anspruch auf Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung setzt gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV voraus, dass dem Versicherten aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens invaliditätsbedingt in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen – dies war hier nicht nachgewiesen. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und ihm keine wesentlichen Zusatzkosten entstünden, nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich sei; eine solche Rüge hätte gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 95 lit. a BGG qualifiziert begründet werden müssen, was unterblieb. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet war, entschied das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid gemäss Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Beweislast des Versicherten bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf berufliche Massnahmen, insbesondere hinsichtlich des Nachweises konkreter, wesentlicher Zusatzkosten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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