Gesetzesartikel
Art. 16 IVG – Erstmalige berufliche Ausbildung
3 Entscheide, in denen Art. 16 IVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherte in erstmaliger beruflicher Ausbildung mit Anspruch auf kleines Taggeld: Besitzstandsgarantie nach Art. 25bis IVG gilt auch hier, Rückverweis an IV-Stelle (Art. 25bis IVG)
- Versicherter mit Omarthrose und abgebrochener Lehre als Automobilfachmann verlangt zweite erstmalige berufliche Ausbildung: Anspruch verneint, weil keine zusätzlichen invaliditätsbedingten Kosten nachgewiesen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV)
- Versicherter nach abgeschlossener Schreinerlehre und mehrmonatiger Erwerbstätigkeit erhält Anspruch auf grosses Taggeld bei Umschulung zum Informatiker EFZ (Art. 17 Abs. 1 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.