Gesetzesartikel
Art. 5 IVV – Erstmalige berufliche Ausbildung
2 Entscheide, in denen Art. 5 IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter mit Omarthrose und abgebrochener Lehre als Automobilfachmann verlangt zweite erstmalige berufliche Ausbildung: Anspruch verneint, weil keine zusätzlichen invaliditätsbedingten Kosten nachgewiesen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV)
- Versicherter nach abgeschlossener Schreinerlehre und mehrmonatiger Erwerbstätigkeit erhält Anspruch auf grosses Taggeld bei Umschulung zum Informatiker EFZ (Art. 17 Abs. 1 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.