IV-Anlehre: Gesetzwidrigkeit Rundschreiben Nr. 299, Anspruch auf zweites Jahr bei Trisomie 21 und Mindestlohnziel (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 523 · ATF 142 V 523 · DTF 142 V 523
- Datum
- 23.11.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 V 523
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine 1995 geborene Versicherte mit Trisomie 21 absolviert seit August 2013 eine IV-Anlehre in der industriellen Montage bei einer Eingliederungsstätte. Die IV-Stelle Basel-Landschaft bewilligte das erste Ausbildungsjahr bis Juli 2014, lehnte jedoch die beantragte Verlängerung um ein weiteres Jahr ab. Als Begründung führte sie an, dass keine guten Aussichten auf eine künftige rentenbeeinflussende Erwerbsfähigkeit oder eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bestünden, und stützte sich dabei auf das IV-Rundschreiben Nr. 299 des BSV. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde gut und erklärte das Rundschreiben für gesetzwidrig. Die IV-Stelle führt Beschwerde ans Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des Entscheids sowie die Feststellung, dass kein Anspruch auf Finanzierung des zweiten Ausbildungsjahres bestehe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigt damit den Anspruch der Versicherten auf ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre. Das Gericht stellt fest, dass das IV-Rundschreiben Nr. 299 insoweit gesetzwidrig ist, als es für ein zweites Ausbildungsjahr gute Aussichten auf eine rentenbeeinflussende Erwerbsfähigkeit oder eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verlangt. Diese Anforderungen widersprechen Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG, welcher die Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausdrücklich als Eingliederungsziel anerkennt.
Für die Beurteilung der sachlichen und finanziellen Angemessenheit gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG ist allein entscheidend, ob nach Abschluss der Ausbildung ein Mindeststundenlohn von mindestens Fr. 2.55 erzielt werden kann, wie dies in Art. 5 Abs. 1 IVV vorgesehen ist. Da die Eingliederungsstätte prognostiziert hat, dass die Versicherte diesen Mindestlohn erreichen wird, liegt kein krasses Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen vor, das die finanzielle Angemessenheit ausschliessen würde. Eine längere Erwerbsdauer aufgrund des jungen Alters erhöht zudem die Eingliederungswirksamkeit der Massnahme.
Da die Vorinstanz die Notwendigkeit des zweiten Jahres nicht geprüft hatte, ergänzt das Bundesgericht den Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG. Aus den Berichten der Eingliederungsstätte vom 17. März und 12. September 2014 geht hervor, dass die Versicherte weitere Förderung in Bereichen wie Genauigkeit, Selbständigkeit, Kommunikation und Durchhaltewillen benötigt. Angesichts dessen, dass die IV-Anlehre grundsätzlich auf zwei Jahre angelegt ist, darf die fehlende Notwendigkeit eines zweiten Jahres nicht leichthin angenommen werden. Die Erfordernisse der Geeignetheit und Angemessenheit sind somit erfüllt.
Regeste
Art. 8 und 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 IVV; Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre. Gesetzwidrigkeit des IV-Rundschreibens Nr. 299 des BSV vom 30. Mai 2011 (bzw. der Rz. 3020 zweiter Absatz KSBE), soweit darin für ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre verlangt wird, dass gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen oder eine (allenfalls vorerst noch nicht rentenbeeinflussende) Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann (E. 5). Die Beantwortung der Frage, ob Leistungen für ein zweites Ausbildungsjahr zuzusprechen sind, richtet sich danach, ob die Anspruchsvoraussetzungen (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessenheit [Erreichen eines Stundenlohnes von mindestens Fr. 2.55]) im konkreten Einzelfall erfüllt sind (E. 5.5). Die fehlende Notwendigkeit eines zweiten Ausbildungsjahres darf nicht leichthin angenommen werden (E. 6.5). Regeste Art. 8 et 16 al. 2 let. a LAI; art. 5 RAI; droit à une seconde année de formation élémentaire AI. Illégalité de la lettre circulaire AI n° 299 de l'OFAS du 30 mai 2011 (respectivement du ch. 3020 deuxième paragraphe CMRP) en tant qu'il y est exigé, pour la prise en charge d'une seconde année de formation élémentaire AI, qu'il existe de bonnes perspectives pour que la formation débouche sur une activité lucrative ayant une incidence sur la rente ou que l'on puisse en attendre une insertion sur le marché primaire de l'emploi (même s'il n'en découle à court terme aucune incidence sur la rente; consid. 5). La réponse à la question de savoir si des prestations pour une seconde année de formation doivent être allouées dépend du point de savoir si les conditions du droit (caractère nécessaire, approprié et adéquat [obtention d'un salaire horaire d'au moins 2 fr. 55]) sont remplies dans le cas particulier (consid. 5.5). Le fait qu'une seconde année de formation n'est pas nécessaire ne doit pas être admis à la légère (consid. 6.5). Regesto Art. 8 e 16 cpv. 2 lett. a LAI; art. 5 OAI; diritto a un secondo anno di formazione dell'avviamento professionale AI. Illegalità della lettera circolare AI n. 299 emanata dall'UFAS il 30 maggio 2011 (rispettivamente della cifra marginale 3020 secondo paragrafo CPIP), nella misura in cui per un secondo anno di formazione dell'avviamento professionale AI si pretende che vi siano buone prospettive di raggiungere una capacità al guadagno influente sull'ammontare della rendita o che (anche se inizialmente non vi saranno ripercussioni sulla rendita) l'integrazione nel mercato del lavoro primario apparirà probabile (consid. 5). La risposta alla domanda se debbano essere concesse prestazioni per un secondo anno di formazione dipende dall'adempimento nel caso concreto delle condizioni legali (misura necessaria, appropriata e adeguata [raggiungimento di un salario orario di almeno fr. 2.55]; consid. 5.5). Il fatto che un secondo anno di formazione non è necessario non deve essere ammesso alla leggera (consid. 6.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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