Arbeitslose Person bezieht Taggelder trotz Konkurs: Spätere Befriedigung zweifelhafter Lohnforderungen verschiebt Rahmenfristbeginn nicht (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 368 · ATF 126 V 368 · DTF 126 V 368
- Datum
- 07.08.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 368
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein technischer Einkäufer wurde nach Konkurseröffnung seines Arbeitgebers freigestellt und bezog ab Februar 1997 Arbeitslosenentschädigung, da Zweifel an der Realisierbarkeit seiner Lohnforderungen bestanden. Nach späterer teilweiser Befriedigung dieser Forderungen aus der Konkursmasse verlangte er die Verschiebung des Beginns der zweijährigen Rahmenfrist auf den Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist, um in den Genuss einer ausserordentlichen Rahmenfristverlängerung vor dem AHV-Alter zu gelangen. Die Arbeitslosenkasse lehnte dies ab und legte den Rahmenfristbeginn auf den ersten Bezugstag fest.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht verschoben wird, wenn Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG wegen begründeter Zweifel über die Realisierbarkeit von Lohnforderungen ausgerichtet wurde und diese Forderungen später ganz oder teilweise erfüllt werden.
Im konkreten Fall hatte die Arbeitslosenkasse den Beginn der Rahmenfrist zu Recht auf den 10. Februar 1997 festgelegt, da an diesem Datum erstmals alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt waren. Der Beschwerdeführer galt bereits mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und dem Besuch der Stempelkontrolle als arbeitslos, wobei für dieses Merkmal die tatsächliche Freistellung von der Arbeitsleistung und nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebend ist. Gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist am ersten Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; dabei wird unter den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 AVIG ein anrechenbarer Arbeitsausfall gesetzlich vermutet.
Die spätere Befriedigung der ursprünglich zweifelhaften Lohnforderungen aus der Konkursmasse stellt keinen Revisionsgrund dar, der eine Neuberechnung des Rahmenfristbeginns rechtfertigen würde. Eine solche Auffassung käme einer unzulässigen Retrozession der an die Kasse abgetretenen Forderungen gleich. Zudem fehlt es an den Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rahmenfristverlängerung nach Art. 27 Abs. 3 AVIG und Art. 41b AVIV, da der Beschwerdeführer das ordentliche AHV-Rentenalter erst am 8. September 1999 erreichte, also mehr als zweieinhalb Jahre nach Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann bei den gebundenen Bestimmungen über Rahmenfristen nicht angewendet werden, um im Einzelfall davon abzuweichen.
Regeste
Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 AVIG: Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Wird Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG zugesprochen und ausgerichtet, führt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht zu einer Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist. Regeste Art. 8 al. 1, art. 9 al. 2, art. 11 al. 3, art. 29 al. 1 LACI: Début du délai-cadre applicable à la période de l'indemnisation. Lorsqu'une indemnité de chômage est allouée et effectivement perçue par un assuré conformément à l'art. 29 al. 1 LACI, il n'y a pas lieu de reporter le début du délai-cadre applicable à la période de l'indemnisation, s'il est fait droit ultérieurement, en tout ou en partie, à des prétentions de salaire ou d'indemnisation contre l'ancien employeur au sens de l'art. 11 al. 3 LACI à propos de l'exigibilité desquelles il existe de sérieux doutes. Regesto Art. 8 cpv. 1, art. 9 cpv. 2, art. 11 cpv. 3, art. 29 cpv. 1 LADI: Inizio del termine quadro per la riscossione della prestazione. Ove l'indennità di disoccupazione sia stata accordata e sia stata effettivamente riscossa da un assicurato conformemente all'art. 29 cpv. 1 LADI, l'inizio del termine quadro per la riscossione della prestazione non può essere differito nel caso in cui pretese salariali o risarcitorie nei confronti del precedente datore di lavoro ai sensi dell'art. 11 cpv. 3 LADI - la cui fondatezza o il cui adempimento erano dubbi - vengano in seguito soddisfatte integralmente o parzialmente.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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