Krankentaggeld nach Aussteuerung aus ALV: Erwerbsausfall bei Zwischenverdienst auf Abruf überwiegend wahrscheinlich, Sache zur Quantumsprüfung zurückgewiesen (Art. 8 Abs. 1 AVIG)
- Datum
- 19.01.2026
- Geschäftsnummer
- 4A_252/2025
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine arbeitslose Versicherte bezieht Krankentaggelder aus einer privaten Zusatzversicherung und meldet eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab August 2021. Sie übt während dieser Zeit zwei unbefristete Tätigkeiten auf Abruf als Zwischenverdienst aus, erzielt damit ein Einkommen über der Arbeitslosenentschädigung und wird per September 2022 aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. Die Versicherung stellt die Zahlungen ein, da kein aktueller Arbeitgeber mehr bestehe und keine Folgerahmenfrist beantragt worden sei. Das kantonale Gericht weist die Klage auf Taggelder für die Zeit nach der Aussteuerung ab, weil die Versicherte keinen konkreten Erwerbsausfall nachweisen könne und hypothetische Ansprüche auf Arbeitslosentaggelder nicht belegt seien.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Prüfung des Quantitativs an das Sozialversicherungsgericht zurück. Es hält fest, dass die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen für Krankentaggelder nach Art. 8 Abs. 1 AVIG ungenügend begründet hat. Zwar ist die Versicherte per 1. September 2022 aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden und hat keine Folgerahmenfrist beantragt, doch war sie aufgrund ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht vermittlungsfähig, weshalb ein Gesuch aussichtslos gewesen wäre und aus dessen Unterlassung keine negativen Schlüsse gezogen werden dürfen.
Entscheidend ist der Nachweis eines Erwerbsausfalls. Die Vorinstanz verneinte diesen pauschal, ohne hinreichend zu würdigen, dass die Versicherte zwei unbefristete Arbeitsverhältnisse auf Abruf innehatte. Das Bundesgericht führt aus, dass bei Arbeit auf Abruf die theoretische Unsicherheit über künftige Einsätze den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Erwerbsausfalls nicht ausschliesst, solange die bisherige Tätigkeit regelmässig ausgeübt wurde und keine konkreten Indizien für eine Beendigung unabhängig von der Krankheit vorliegen. Da das Impfzentrum, wo die Versicherte arbeitete, geschlossen wurde, liegt ein solcher unabhängiger Umstand zwar vor, doch fehlt eine tragfähige Begründung dafür, warum auch das zweite Arbeitsverhältnis zwingend beendet worden wäre. Ein Erwerbsausfall ist daher in der einen oder anderen Form überwiegend wahrscheinlich.
Hinsichtlich der Beweislage zu einem hypothetischen Stellenangebot durch einen früheren Arbeitgeber erkennt das Gericht, dass die kranke Person hierzu keine detaillierten Angaben machen kann und stattdessen der Arbeitgeber als Zeuge hätte einvernommen werden müssen. Da insgesamt ein Erwerbsausfall als überwiegend wahrscheinlich gilt, wird die Sache zur Feststellung der genauen Höhe der Forderung zurückgewiesen. Die Kosten und die Parteientschädigung werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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