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Justizze. Art. 8 AVIG

Bundesgericht

Italienischer Grenzgänger ohne eigenen Wohnsitz in der Schweiz: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels gewöhnlichem Aufenthalt verneint (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG)

Datum
04.08.2020
Geschäftsnummer
8C_326/2020
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 AVIG Art. 99 BGG

Zusammenfassung

Ein italienischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung B beantragte beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus Arbeitslosenentschädigung ab Ende April 2019. Er war zuvor bis Mai 2019 bei einer GmbH beschäftigt gewesen. Die Verwaltung lehnte den Anspruch ab, da die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz fehle. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht die Beweiswürdigung und machte geltend, er habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, pendele lediglich regelmässig nach Spanien zu seiner Familie und verfüge über soziale Kontakte sowie ein Telefonabonnement in der Schweiz. Zudem begehrte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfüllt ist. Der Begriff des Wohnens entspricht dabei nicht dem zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern erfordert einen tatsächlichen Aufenthalt mit der Absicht, diesen während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine eigene Wohnung in der Schweiz mietete, sondern nur zeitweise bei Geschwistern wohnte, ohne dass Mietzahlungen nachgewiesen waren. Seine Familie lebt in Spanien, weshalb er seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses im Oktober 2016 regelmässig zwischen der Schweiz und Spanien pendelte. Soziale Kontakte in der Schweiz wurden insbesondere nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gepflegt. Auch Ausgaben auf einem schweizerischen Bankkonto, die auf eine Lebensführung in der Schweiz schliessen liessen, fehlten weitgehend.

Die erst vor Bundesgericht vorgelegten neuen Beweismittel wie Kalendereinträge, Telefonrechnungen oder Krankenkassenprämien betreffen Tatsachen aus der Zeit vor dem streitgegenständlichen Leistungsbeginn am 25. April 2019 oder sind für die Beurteilung der aktuellen Wohnsituation nicht aussagekräftig. Eine Festanstellung als Grillkoch erfolgte erst im März 2020. Die Rüge der Verletzung von Art. 99 Abs. 1 BGG bezüglich der Nichtberücksichtigung neuer Beweismittel geht daher ins Leere, da diese das fehlende Wohnen in der Schweiz zum massgebenden Zeitpunkt nicht widerlegen können.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten wird dem unterliegenden Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein Rechtsanwalt als unentgeltlicher Beistand bestellt. Die Gerichtskosten werden ihm zwar auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse übernommen; dem Rechtsvertreter wird eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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