Italienischer Bauarbeiter mit Kurzaufenthaltsbewilligung als unechter Grenzgänger: Wahlrecht auf Schweizer Arbeitslosenentschädigung trotz Wohnsitz im Ausland (Art. 65 VO Nr. 883/2004)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 V 209 · ATF 148 V 209 · DTF 148 V 209
- Datum
- 20.01.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 V 209
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein italienischer Staatsangehöriger arbeitete seit April 2019 als Bauarbeiter in der Schweiz und besass eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA. Er wohnte während seiner Einsätze in Wohngemeinschaften nahe den Baustellen und kehrte nur gelegentlich, nicht aber wöchentlich, zu seiner Familie nach Italien zurück. Nach Beendigung seines letzten Einsatzes im November 2019 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung an. Die zuständige kantonale Behörde verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sie ihn als echten Grenzgänger einstufte und ihm den Wohnsitz in der Schweiz absprach. Das Kantonsgericht Wallis hob diesen Entscheid auf und stellte fest, dass die Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz erfüllt sei, verwies die Sache aber zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen zurück. Dagegen führt die kantonale Behörde Beschwerde beim Bundesgericht und macht geltend, der Versicherte habe keinen Wohnsitz in der Schweiz und sei daher nicht anspruchsberechtigt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der kantonalen Behörde ab und bestätigt damit indirekt die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung.
Das Gericht qualifiziert den Versicherten aufgrund seiner fehlenden täglichen oder wöchentlichen Pendelbewegung von Italien in die Schweiz nicht als echten Grenzgänger. Da er jedoch nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zumindest gelegentlich an seinen Wohnsitz in Italien zurückkehrte, handelt es sich um einen sogenannten unechten Grenzgänger. Gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 steht solchen Personen bei Vollarbeitslosigkeit ein Wahlrecht zu: Sie können Leistungen entweder im Wohnmitgliedstaat oder im letzten Tätigkeitsstaat beanspruchen, sofern sie nicht in den Wohnstaat zurückkehren und sich dort der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Der Versicherte hat dieses Wahlrecht zugunsten der Schweiz ausgeübt, indem er sich uneingeschränkt der schweizerischen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte, sich mehrmals wöchentlich persönlich um Arbeit bemühte und durch eine bereits in Aussicht stehende erneute Anstellung seine Bindung an den schweizerischen Arbeitsmarkt unterstrich.
Infolge dieses unionsrechtlichen Wahlrechts entfällt für unechte Grenzgänger, die Leistungen im Beschäftigungsstaat beanspruchen, die innerstaatliche Wohnsitzvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG. Es ist daher unerheblich, ob der Versicherte seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in der Schweiz hatte. Die Behörde hat übersehen, dass der Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz den Status als unechter Grenzgänger nicht ändert und das Wahlrecht gerade voraussetzt, dass der Wohnort im Ausland beibehalten wird. Die Beschwerde war somit unbegründet.
Regeste
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG; Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eines unechten Grenzgängers. Unechte Grenzgänger haben gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehren und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Unechte Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnort im Ausland haben, können somit unter dieser Voraussetzung wählen, ob sie ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz geltend machen wollen (E. 5.3). Regeste Art. 65 du Règlement (CE) n° 883/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale et Règlement (CE) n° 987/2009 du Parlement européen et du Conseil du 16 septembre 2009 fixant les modalités d'application du Règlement n° 883/2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale; art. 8 al. 1 let. c LACI; droit à l'indemnité de chômage d'un frontalier improprement dit. Conformément à l'art. 65 par. 2, troisième phrase, du Règlement n° 883/2004, les frontaliers improprement dits ont droit, en cas de chômage complet, aux prestations de l'Etat membre où ils étaient occupés en dernier lieu, à moins qu'ils retournent dans l'Etat membre de leur résidence et se mettent à la disposition des services de l'emploi de cet Etat. Dans cette mesure, les frontaliers improprement dits qui étaient occupés en Suisse et qui résident à l'étranger peuvent donc choisir de faire valoir leur droit à l'indemnité de chômage en Suisse (consid. 5.3). Regesto Art. 65 del Regolamento (CE) n. 883/2004 del Parlamento europeo e del Consiglio del 29 aprile 2004 relativo al coordinamento dei sistemi di sicurezza sociale e Regolamento (CE) n. 987/2009 del Parlamento europeo e del Consiglio del 16 settembre 2009 che stabilisce le modalità di applicazione del regolamento (CE) n. 883/2004 relativo al coordinamento dei sistemi di sicurezza sociale; art. 8 cpv. 1 lett. c LADI; diritto all'indennità di disoccupazione di un falso frontaliere. I falsi frontalieri secondo l'art. 65 n. 2 terza frase del Regolamento n. 883/ 2004 hanno diritto in caso di disoccupazione completa alle prestazioni dello Stato dove hanno lavorato per l'ultima volta, nella misura in cui non tornano nel proprio Stato di domicilio e in quest'ultimo Stato non si mettono a disposizione del collocamento. I falsi frontalieri, che erano occupati in Svizzera e hanno la loro residenza all'estero, possono in queste condizioni scegliere se essi desiderano far valere il loro diritto all'indennità di disoccupazione in Svizzera (consid. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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