Justizze.

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Justizze. Art. 39 BVG

Bundesgericht

Vorsorgestiftung darf Freizügigkeitsleistung bei Selbstständigkeit nicht mit zedierten Arbeitgeberforderungen verrechnen (Art. 39 Abs. 2 BVG, Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG)

BGE / ATF / DTF
BGE 126 V 314 · ATF 126 V 314 · DTF 126 V 314
Datum
06.11.2000
Geschäftsnummer
BGE 126 V 314
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 11 BVG Art. 39 BVG Art. 73 BVG Art. 5 FZG Art. 18 FZG Art. 125 OR Art. 331 OR

Zusammenfassung

Eine Personalvorsorgestiftung wehrt sich gegen die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung an einen ehemaligen Arbeitnehmer, der nach fristloser Entlassung eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die Stiftung begehrt die Verrechnung der Barauszahlung mit Schadenersatzforderungen, die ihr vom früheren Arbeitgeber abgetreten wurden. Im Streit steht, ob eine solche Verrechnung im Rahmen der beruflichen Vorsorge zulässig ist oder ob das Gesetz eine effektive Auszahlung an den Versicherten vorschreibt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Vorsorgestiftung ab und bestätigt, dass die Freizügigkeitsleistung nicht mit den zedierten Forderungen verrechnet werden darf.

Im obligatorischen Bereich greift die Verrechnungsschranke gemäss Art. 39 Abs. 2 BVG. Da die Voraussetzungen für eine Ausnahme – nämlich Beiträge, die nicht vom Lohn abgezogen wurden – hier unstreitig nicht vorliegen, ist die Verrechnung ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung bar ausbezahlt wird, da sie weiterhin als Leistung des Gesetzes zu qualifizieren ist.

Für den überobligatorischen Bereich folgt das Verbot aus der gesetzlichen Definition der Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG. Der Gesetzgeber hat die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Grund für die Barauszahlung anerkannt, um dem Versicherten die Mittel tatsächlich zufliessen zu lassen. Diese besondere Natur der Verpflichtung erfordert eine effektive Leistung an den Gläubiger gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR und schliesst eine Verrechnung aus. Zudem würde die Vermischung finanzieller Interessen des Arbeitgebers mit der Vorsorge die Pflicht zur Verselbstständigung der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 Abs. 1 BVG und Art. 331 Abs. 1 OR untergraben.

Schliesslich wäre die Zulassung solcher Verrechnungen systemwidrig, da arbeitsvertragliche Schadenersatzansprüche keine vorsorgerechtliche Wirkung haben und somit nicht in die Zuständigkeit des Vorsorgerichters nach Art. 73 BVG fallen.

Regeste

Art. 39 Abs. 2, Art. 49 BVG; Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 18 FZG; Art. 125 Ziff. 2 OR: Barauszahlung und Verrechnungsverbot. - Soweit die bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung das BVG-Altersguthaben im obligatorischen Bereich zu gewährleisten hat, steht einer Verrechnung dieses Leistungsanspruches mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, die Verrechnungsschranke von Art. 39 Abs. 2 BVG entgegen. - Bezüglich der weitergehenden Vorsorge ist eine entsprechende Verrechnung namentlich mit dem gesetzlichen Begriff der Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 FZG, dessen besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, nicht vereinbar. Regeste Art. 39 al. 2, art. 49 LPP; art. 5 al. 1 let. b, art. 18 LFLP; art. 125 ch. 2 CO: Paiement en espèces et interdiction de compenser des créances. - Aussi longtemps que la prestation de libre passage payée en espèces est destinée à sauvegarder l'avoir de vieillesse LPP dans la prévoyance obligatoire, la restriction du droit de compenser prévue à l'art. 39 al. 2 LPP s'oppose à la compensation de cette prétention avec des créances cédées par l'employeur à l'institution de prévoyance. - En ce qui concerne la prévoyance plus étendue, une telle compensation n'est pas possible en raison, précisément, de la notion légale de paiement en espèces selon l'art. 5 al. 1 LFLP, dont la nature particulière exige l'exécution effective en mains du créancier. Regesto Art. 39 cpv. 2, art. 49 LPP; art. 5 cpv. 1 lett. b, art. 18 LFLP; art. 125 n. 2 CO: Pagamento in contanti e divieto di compensare crediti. - Nella misura in cui la prestazione di libero passaggio pagata in contanti è destinata a salvaguardare nella previdenza professionale obbligatoria l'avere di vecchiaia, è contrario all'art. 39 cpv. 2 LPP compensare tale prestazione con crediti ceduti dal datore di lavoro all'istituto previdenziale. - In quanto concerne la previdenza più estesa, tale compensazione non è possibile, in particolare in ragione della nozione legale del pagamento in contanti secondo l'art. 5 cpv. 1 LFLP, la cui specifica natura esige che esso sia eseguito effettivamente nelle mani del creditore.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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