Justizze.

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Justizze. Art. 131 SchKG

Bundesgericht

Bank verrechnet Guthaben aus widerrechtlicher Privatverwertung verarrestierter Pfänder: Verrechnung unwirksam, Pfandrecht verwirkt (Art. 125 OR, Art. 131 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 136 III 437 · ATF 136 III 437 · DTF 136 III 437
Datum
18.05.2010
Geschäftsnummer
BGE 136 III 437
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 120 OR Art. 125 OR Art. 166 OR Art. 169 OR Art. 17 SchKG Art. 106 SchKG Art. 107 SchKG Art. 131 SchKG Art. 275 SchKG Art. 2 ZGB Art. 891 ZGB

Zusammenfassung

Die Bank X. AG betrieb gegen Y. und Z. sowie deren Vater A. und die C. Stiftung Forderungen aus einem Schenkungsvertrag und erwirkte Arreste auf Konti und Depots bei der Bank. Nach Anordnung des Arrests verkaufte die Bank verpfändete Fondsanteile der C. Stiftung privat und verrechnete die daraus entstehenden Guthaben mit eigenen Forderungen aus Garantieverpflichtungen. Das Betreibungsamt wies die Bank darauf hin, dass ein Ausgleich von Negativpositionen während des Arrestbeschlages nicht erlaubt sei. Später überwies das Betreibungsamt die Forderungen der Schuldner gegen die Bank gemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG an Zahlungs statt an die Gläubiger Y. und Z., wobei die Bank die Forderungen bestritt. Die Gläubiger klagten auf Auszahlung der verrechneten Beträge. Das Handelsgericht Zürich hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Bank zur Zahlung eines Restbetrags. Die Bank erhob Beschwerde in Zivilsachen und rügte die Verletzung von Verrechnungs- und Pfandrechten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Zivilsachen ab und bestätigte die Verurteilung der Bank zur Zahlung von CHF 338'503.30 zuzüglich Zins. Die Bank durfte die verarrestierten Vermögenswerte nicht privat verwerten, da ein privates Pfandverwertungsrecht nach Art. 891 Abs. 1 ZGB erlischt, sobald der Pfandgegenstand verarrestiert wird. Da die Hauptforderung (das Guthaben) erst durch diese widerrechtliche Handlung entstand, greift der gesetzliche Verrechnungsausschluss nach Art. 125 Ziff. 1 OR für Verpflichtungen aus widerrechtlicher Vorenthaltung; die Bank kann dem aus eigenem Fehlverhalten resultierenden Guthaben nicht gegen den Willen der Abtretungsgläubiger die Einrede der Verrechnung entgegenhalten.

Zudem hat die Bank ihr allfälliges Pfandrecht an den verarresteten Wertschriften verwirkt, weil sie dieses nicht rechtzeitig im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG anmeldete. Eine gültige Anmeldung ist Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens; nach der Verwertung der Forderungen an Zahlungs statt gemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG und der damit verbundenen Löschung der Betreibungen ist die Geltendmachung von Pfandrechten gegenüber den Abtretungsgläubigern ausgeschlossen. Die Rüge der Bank, sie habe auf die Einleitung des Widerspruchsverfahrens durch das Betreibungsamt vertrauen dürfen, wurde als unbegründet zurückgewiesen, da Banken ihre Rechte aktiv anmelden müssen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsmissbräuchlichkeit trat das Gericht mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ein, da die Bank nicht darlegte, weshalb das Handelsgericht Art. 2 Abs. 2 ZGB verkannt haben sollte. Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wurde unter Anwendung von Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 2 lit. b und Art. 90 BGG bejaht, da es sich um einen materiellen Entscheid über eine Forderungsüberweisung handelte, der die Streitwertgrenze erreichte und vom Handelsgericht als einziger Instanz gefällt wurde.

Regeste

Art. 131 Abs. 1 SchKG; Forderungsüberweisung; private Verwertung von verarrestierten Pfandgegenständen. Rechtsnatur des Entscheides über den Bestand einer nach Art. 131 Abs. 1 SchKG überwiesenen Forderung; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG (E. 1.1). Wirkung der Forderungsüberweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG (E. 3 Ingress). Zulässigkeit der Verrechnung, wenn ein privates Pfandverwertungsrecht (Art. 891 ZGB) nach Verarrestierung des Pfandgegenstandes ausgeübt wird (E. 3.1-3.6). Verhältnis zwischen Verwertung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG und Widerspruchsverfahren (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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