Verrechnung von IV-Rentennachzahlung mit AHV-Schadenersatzforderung trotz Sozialhilfebezug zulässig (Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 136 V 286 · ATF 136 V 286 · DTF 136 V 286
- Datum
- 06.08.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 136 V 286
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine versicherte Person erhielt rückwirkend eine halbe Invalidenrente zugesprochen, woraus Nachzahlungen für einen Zeitraum resultierten, in dem sie zuvor Sozialhilfe bezogen hatte. Die Invalidenversicherung verrechnete diese Nachzahlungen mit einer Schadenersatzforderung der zuständigen Ausgleichskasse. Die versicherte Person wehrte sich gegen die Verrechnung und machte geltend, dass dadurch ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum verletzt werde und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Aufrechnung nicht erfüllt seien.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zulässigkeit der Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen der Ausgleichskasse. Gemäss Erwägung 5.3 richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung zwischen verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung weiterhin nach den zweigbezogenen Bestimmungen, namentlich Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG, da das ATSG keine allgemeine Verrechnungsnorm enthält und Art. 22 ATSG hier nicht anwendbar ist.
Hinsichtlich des Schutzes des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellte das Gericht fest, dass die Verrechnungsschranke gemäss Erwägung 8.3 nicht zum Tragen kommt, wenn die versicherte Person in der fraglichen Zeit durch Leistungen der Sozialhilfe unterstützt wurde. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis Ende Oktober 2008 öffentliche Fürsorge bezog, war ihr Existenzbedarf gedeckt; eine doppelte Leistungsgewährung würde vermieden. Diese Beurteilung stützt sich auf Art. 50 Abs. 2 IVG sowie analog auf Art. 125 Ziff. 2 OR zur Natur der Unterhaltspflichten. Ob die nachträglich eingereichten Unterlagen als zulässige Noven hätten gelten können, musste aufgrund dieses Ergebnisses nicht geprüft werden.
Regeste
Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG; Art. 20 und 22 ATSG. Die Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG und nicht nach den Bestimmungen des ATSG. Sie ist zulässig (E. 4 und 5). Hat die Sozialbehörde der versicherten Person für die Zeit, für welche Renten nachbezahlt werden, Vorschussleistungen erbracht, stellt das betreibungsrechtliche Existenzminimum keine zu berücksichtigende Verrechnungsschranke dar (E. 7 und 8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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