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Justizze. Art. 393 ZGB

Bundesgericht

Verbeiständung einer Stiftung wegen Missachtung aufsichtsrechtlicher Verfügungen trotz vorhandener Organe (Art. 393 Ziff. 4 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 126 III 499 · ATF 126 III 499 · DTF 126 III 499
Datum
03.10.2000
Geschäftsnummer
BGE 126 III 499
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 84 ZGB Art. 392 ZGB Art. 393 ZGB

Zusammenfassung

Die Stiftungen A. und B. beschweren sich gegen die Anordnung einer Verbeiständung gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB durch die Vormundschaftsbehörde Embrach. Die eidgenössische Stiftungsaufsicht hatte die Behörde ersucht, unverzüglich einen Beistand zu ernennen, da die Stiftungsorgane wiederholt und schwerwiegend gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen verstossen hatten. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage der Stiftungen ab und bestätigte die Ernennung des Rechtsanwalts Dr. S.E. zum Beistand. Die Stiftungen führen vor Bundesgericht aus, dass die Voraussetzungen für eine Verbeiständung nicht erfüllt seien, da funktionsfähige Organe vorhanden seien und mildere Massnahmen hätten ergriffen werden müssen.

Das Bundesgericht weist die Berufung der Stiftungen A. und B. ab und bestätigt die Verbeiständung gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB. Zwar verfügen die Stiftungen über einen an sich funktionsfähigen Stiftungsrat, doch hat das Obergericht zu Recht angenommen, dass die wiederholten, mannigfaltigen und schwerwiegenden Widerhandlungen der Stiftungsräte gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 13. Januar 1999 die rechtmässige Vermögensverwaltung gefährden. Da erhebliche Vermögenswerte auf dem Spiel stehen und die Stiftungen gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind namhafte öffentliche Interessen berührt.

Gemäss Art. 84 Abs. 1 ZGB unterstehen Stiftungen der behördlichen Aufsicht, wobei spezifisch aufsichtsrechtliche Massnahmen Vorrang haben. Die Verbeiständung nach Art. 393 ZGB ist subsidiär und setzt voraus, dass zusätzliche Aufsichtsmassnahmen nicht kurzfristig Abhilfe schaffen können. Angesichts des erforderlichen Spezialwissens, des schwer überschaubaren personellen und vermögensrechtlichen Geflechts sowie der bereits ausgebrochenen Konflikte liegt eine Notlage vor, die mit der Situation fehlender Organe vergleichbar ist. Die Verbeiständung ist verhältnismässig, da mildere Massnahmen wie die Beiordnung eines Beraters oder die Unterstützung in spezifischen Fragen offensichtlich nicht genügen würden, um weitere unzulässige Beschlüsse der Stiftungsräte zu verhindern. Die Verbeiständung muss jedoch von vorübergehender Dauer sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch definitive aufsichtsrechtliche Anordnungen abgelöst werden.

Regeste

Verbeiständung einer Stiftung gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB. Verhältnis zwischen den Massnahmen der Stiftungsaufsicht (Art. 84 ZGB) und der Verbeiständung einer Stiftung (E. 3). Voraussetzungen und Verhältnismässigkeit der Verbeiständung einer Stiftung, deren Organe die aufsichtsrechtlichen Massnahmen missachten (E. 4). Regeste Mise sous curatelle d'une fondation selon l'art. 393 ch. 4 CC. Rapport entre les mesures de surveillance des fondations (art. 84 CC) et la mise sous curatelle d'une fondation (consid. 3). Conditions et proportionnalité de la mise sous curatelle d'une fondation dont les organes ne tiennent pas compte des mesures de surveillance (consid. 4). Regesto Istituzione di una curatela a favore di una fondazione ai sensi dell'art. 393 n. 4 del CC. Rapporto tra le misure di vigilanza sulle fondazioni (art. 84 CC) e la nomina di un curatore ad una fondazione (consid. 3). Presupposti e proporzionalità per la nomina di un curatore ad una fondazione i cui organi non rispettano le misure pronunciate dall'autorità di vigilanza (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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