Gesetzesartikel
Art. 392 ZGB – Verzicht auf eine Beistandschaft
4 Entscheide, in denen Art. 392 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehefrau beantragt Nichtgenehmigung einer Scheidungsvereinbarung wegen offensichtlicher Unangemessenheit des Unterhalts: Vereinbarung genehmigt, da Unterhaltsbeitrag höher als gesetzlich geschuldeter Anspruch (Art. 125 ZGB)
- Sohn klagt gegen Verlegung seiner dementen Mutter ins Pflegeheim: fehlendes eigenes schutzwürdiges Interesse führt zur Nichteröffnung des Verfahrens (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft für handlungsfähigen 77-Jährigen: Verletzung von Subsidiarität und Verhältnismässigkeit, milderes Mittel genügt (Art. 389 Abs. 1 ZGB)
- Vormundschaftsbehörde meldet Sozialhilfeempfänger zum AHV-Vorbezug an: Unzulässige ad hoc Beistandschaft wegen Interessenkollision (Art. 392 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.