Gesetzesartikel
Art. 393 ZGB – Begleitbeistandschaft
2 Entscheide, in denen Art. 393 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fachbeiständin für Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erbringt AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG)
- Vormundschaftsbehörde meldet Sozialhilfeempfänger zum AHV-Vorbezug an: Unzulässige ad hoc Beistandschaft wegen Interessenkollision (Art. 392 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.