Grobe Verkehrsregelverletzung mit Porsche Cayenne: Verurteilung bestätigt trotz Nothalteassistent und fehlendem Messprotokoll bei mobiler Videomessung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
- Datum
- 23.04.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_30/2026
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Autofahrer wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, nachdem er auf der Autobahn A1 in Richtung Bern über eine Distanz von rund 800 Metern mit ca. 100 bis 105 km/h nur einen Abstand von 12 bis 13 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Die Messung erfolgte mittels eines Nachfahrtachografen im Polizeifahrzeug BMW X3 ohne Erstellung eines Messprotokolls oder Logbuchs. Der Verurteilte rügte vor Bundesgericht die willkürliche Beweiswürdigung, das Fehlen von Schulungsnachweisen für den Polizisten sowie die Nichtberücksichtigung seines Nothalteassistenten und beantragte Freispruch oder Rückweisung der Sache.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Das Gericht stützte sich dabei auf den festgestellten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 während 36 Sekunden und einer Strecke von rund 1'000 Metern die Regel "1/6-Tacho" deutlich unterschritten hatte.
Hinsichtlich der Beweismittel hielt das Bundesgericht fest, dass für eine mobile Geschwindigkeitsmessung gemäss Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA weder ein Messprotokoll noch ein Logbuch erforderlich sind, anders als bei stationären Messungen oder Abschnittskontrollen. Da ein gültiges Eichzertifikat für das Messgerät vorlag und die Vorinstanz die Messwerte anhand der im Video sichtbaren Leitlinien plausibilisiert hatte, war die Beweiswürdigung nicht willkürlich. Auch die Ausbildung des zuständigen Polizeibeamten genügte den Anforderungen, da dieser regelmässig als Videofahnder eingesetzt wurde.
Zur Frage der groben Verkehrsregelverletzung stellte das Bundesgericht klar, dass auch moderne Assistenzsysteme wie ein Nothalteassistent das Risiko einer Kollision bei einem abrupten Bremsmanöver nicht automatisch ausschliessen. Angesichts der erheblichen Unterschreitung des Mindestabstands bei hoher Geschwindigkeit verletzte die Annahme einer strafrechtlich relevanten Gefahr kein Bundesrecht. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG wurden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
Entscheidend für die Bestätigung der Verurteilung war somit die Kombination aus der spezifischen Regelung für mobile Messverfahren in der VSKV-ASTRA, der Plausibilisierung der Messdaten durch unabhängige Kontrollrechnungen und der strikten Anwendung der "1/6-Tacho"-Regel unabhängig von technischen Fahrzeughilfen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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