Führerausweisentzug wegen Schleuderns auf Schneematsch innerorts: mindestens mittelschweres Verschulden schliesst leichten Fall aus (Art. 16 Abs. 2 SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 II 192 · ATF 126 II 192 · DTF 126 II 192
- Datum
- 30.03.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 II 192
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Automobilistin fuhr am 31. Dezember 1996 innerorts in Obfelden auf einer mit Schneematsch bedeckten Strasse in einer leichten Linkskurve mit 50 km/h, geriet ins Schleudern und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug sowie einem parkierten Wagen, wobei Sachschaden entstand. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog daraufhin den Führerausweis für einen Monat wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Verursachens eines Unfalls. Die Betroffene beantragte vor Bundesgericht stattdessen eine blosse Verwarnung und berief sich dabei auf ihre angeblich geringere Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h sowie ihren langjährigen unbescholtenen automobilistischen Leumund und ihre berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigte den einmonatigen Führerausweisentzug. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzulegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hatte, da sie im früheren Verfahren selbst eine Geschwindigkeit von 50 km/h angegeben hatte und die Strassenbedeckung mit Schneematsch durch Polizeiprotokolle und eigene Aussagen belegt war (Art. 105 Abs. 2 OG).
Das Gericht stufte das Verhalten als mindestens mittelschweres Verschulden ein. Wer innerorts auf schneebedeckter oder matschiger Fahrbahn in einer Kurve die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausfährt und dadurch ins Schleudern gerät, verletzt das Gebot, die Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen (Art. 4 Abs. 2 VRV) und die Regel, dass die Innerortshöchstgeschwindigkeit nur bei günstigen Bedingungen gefahren werden darf (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Da die Gefahr des Schleuderns auf solchen Strassen allgemein bekannt ist und sich beim Kurvenfahren drastisch erhöht, war die schwere Verkehrsgefährdung verschuldet.
Gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG und Art. 31 Abs. 2 VZV ist eine blosse Verwarnung statt eines Führerausweisentzugs ausgeschlossen, wenn zumindest ein mittelschweres Verschulden vorliegt. Ein langjähriger unbescholtener automobilistischer Leumund kann nur bei leichtem Verschulden berücksichtigt werden; er vermag hier die gesetzliche Regelung nicht zu überwinden. Auch die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis rechtfertigte keinen Verzicht auf die Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit. Auf weitere Ausführungen wurde unter Hinweis auf Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen.
Regeste
Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 4 Abs. 2 und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 31 Abs. 2 VZV; Führerausweisentzug, Abgrenzung des leichten vom mittelschweren Fall. Wer innerorts in einer leichten Kurve eine mit Schneematsch bedeckte Strasse mit 50 km/h befährt, den trifft mindestens ein mittelschweres Verschulden (E. 2b). Bei diesem Verschulden ist die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG selbst dann ausgeschlossen, wenn ein langjähriger unbescholtener automobilistischer Leumund mitzubeurteilen ist (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung). Regeste Art. 16 al. 2 LCR, art. 4 al. 2 et 4a al. 1 let. a OCR, art. 31 al. 2 OAC; retrait du permis de conduire, limite du cas de peu de gravité avec celui de gravité moyenne. Le conducteur qui circule à une vitesse de 50 km/h dans une localité, sur une chaussée recouverte de neige fondante et dans un léger virage, commet pour le moins une faute de gravité moyenne (consid. 2b). Compte tenu de cette faute, le cas de peu de gravité au sens de l'art. 16 al. 2 seconde phrase LCR est exclu, même si l'intéressé jouit depuis longtemps d'une réputation sans taches en tant que conducteur (consid. 2c; confirmation de la jurisprudence). Regesto Art. 16 cpv. 2 LCStr, art. 4 cpv. 2 e 4a cpv. 1 lett. a ONC, art. 31 cpv. 2 OAC; revoca della licenza di guida, delimitazione tra il caso di lieve e media entità. A chi circola a una velocità di 50 km/h in una località, su un tratto di strada coperta da neve fondente e leggermente in curva, è imputabile almeno una colpa di media gravità (consid. 2b). Tale colpa esclude il caso di lieve entità di cui all'art. 16 cpv. 2 seconda proposizione LCStr, e ciò nonostante la reputazione dell'interessato, da tempo immacolata, come conducente di veicoli a motore (consid. 2c; conferma della giurisprudenza).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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