Strafbefreiung nach Verkehrsunfall mit Todesfolge: Keine Ausdehnung auf Drogenfahrt und Gurtverzicht (Art. 54 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 IV 105 · ATF 137 IV 105 · DTF 137 IV 105
- Datum
- 17.03.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 IV 105
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 32 SVG Art. 90 SVG Art. 54 StGB Art. 117 StGB Art. 4 VRV
Zusammenfassung
Ein Autofahrer verursachte mangels angepasster Geschwindigkeit einen Unfall, bei dem sein bester Freund tödlich verletzt wurde. Auf derselben Fahrt fuhr er unter Marihuanaeinfluss, ohne Sicherheitsgurt und mit abgefahrenen Reifen. Die Vorinstanz sah von einer Bestrafung für alle Delikte ab, da der Täter durch den Tod seines Freundes schwer betroffen sei. Die Oberstaatsanwaltschaft rügt die zu weitgehende Anwendung der Strafbefreiung auf die Begleitumstände der Fahrt.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Für die Anwendung von Art. 54 StGB ist allein diejenige Tathandlung massgebend, die unmittelbar zur schweren Betroffenheit des Täters führt. Im vorliegenden Fall ist dies ausschliesslich die fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB, da der Tod des besten Freundes die direkte Ursache der psychischen Beeinträchtigung darstellt. Die weiteren Verstösse während der Abendfahrt – nämlich das Fahren unter Marihuanaeinfluss, das Nichttragen des Sicherheitsgurtes und das Führen eines Fahrzeugs mit ungenügender Reifentiefe – stehen in keinem offensichtlich direkten Zusammenhang zum Unfallgeschehen oder zur fahrlässigen Tötung. Diese Delikte lösten beim Täter keine eigene schwere Betroffenheit aus und sind daher materiellrechtlich selbständig zu beurteilen. Einzig die Geschwindigkeitsübertretung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt und wird von diesem konsumiert. Da die Vorinstanz die Strafbefreiung nach Art. 54 StGB auch auf die unabhängigen Begleitdelikte ausgedehnt hat, verletzte sie Bundesrecht.
Dem Beschwerdegegner werden keine Gerichtskosten auferlegt, da er sich nicht am Verfahren beteiligt hat.
Regeste
Art. 54 StGB; Umfang der Strafbefreiung, wenn der Täter mehrere Delikte verübt hat. Fall eines Autofahrers, der mangels angepasster Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse fahrlässig den Tod seines besten Freundes verursachte und auf der Unfallfahrt weitere Delikte verübte. Gelangt Art. 54 StGB zur Anwendung, ist allein die Tathandlung massgebend, die unmittelbar zur Beeinträchtigung des Täters führt. Die Umstände, dass dieser unter dem Einfluss von Marihuana, ohne Tragen des Sicherheitsgurtes und mit Reifen ohne genügende Profiltiefe fuhr, haben keinen offensichtlich direkten Zusammenhang zur fahrlässigen Tötung und zur schweren Betroffenheit. Diese Delikte fallen nicht unter Art. 54 StGB (E. 2.3.4). Regeste Art. 54 CP; portée de l'exemption de peine lorsque l'auteur a commis plusieurs délits. Cas d'un automobiliste qui, faute d'avoir adapté sa vitesse aux circonstances, a causé, par négligence, la mort de son meilleur ami et qui a par ailleurs commis d'autres infractions au cours du même trajet. Pour l'application de l'art. 54 CP est seule relevante l'infraction dont les conséquences ont directement atteint l'auteur. Le fait qu'il ait conduit sous l'influence de marijuana, sans avoir attaché sa ceinture de sécurité et avec des pneus dont le profil était insuffisant n'a manifestement pas de rapport direct avec l'homicide par négligence et l'atteinte subie par l'auteur. Ces délits ne sont pas couverts par l'art. 54 CP (consid. 2.3.4). Regesto Art. 54 CP; portata dell'esenzione da pena qualora l'autore abbia commesso più delitti. Caso di un conducente che, circolando a una velocità inadeguata alle condizioni stradali, ha causato per negligenza la morte del suo migliore amico e commesso altri delitti durante il tragitto. Per l'applicazione dell'art. 54 CP è rilevante unicamente il reato le cui conseguenze dirette hanno colpito l'autore. La guida sotto l'influsso di marijuana, l'inosservanza dell'obbligo di allacciarsi con la cintura di sicurezza e l'insufficiente profondità del profilo degli pneumatici non hanno alcun nesso diretto manifesto né con l'omicidio colposo né con il fatto che l'autore è stato duramente colpito. L'art. 54 CP non si applica a questi delitti (consid. 2.3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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