Polizist schlägt festgenommenen Mann in Zelle: Amtsmissbrauch trotz fehlendem amtlichem Zweck durch Ausnutzung der Machtstellung (Art. 312 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 IV 209 · ATF 127 IV 209 · DTF 127 IV 209
- Datum
- 23.08.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 IV 209
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Polizeibeamter versetzt einem Mann, der wegen einer geringfügigen Übertretung zur Identitätsabklärung vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen und in eine Zelle eingeschlossen wurde, einen Faustschlag gegen die Schläfe. Der Beamte wird vom Obergericht des Kantons Solothurn unter anderem wegen Amtsmissbrauchs verurteilt und führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er macht geltend, die Schläge seien nicht kraft seines Amtes, sondern aus einer persönlichen Gefühlslage heraus erfolgt, weshalb der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt sei.
Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und bestätigt die Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer seine besondere Machtstellung ausgenutzt hat, da sich das Opfer zum Zeitpunkt der Tat in seinem Gewahrsam befand und ihm wehrlos ausgeliefert war.
Der Beschwerdeführer hatte das Opfer wegen einer geringfügigen Übertretung zur Identitätsabklärung auf den Bezirksposten gebracht und in eine Zelle eingeschlossen. Als das Opfer durch wiederholtes Läuten auf sich aufmerksam machte, um ein Telefonat zu verlangen, betrat der Beschwerdeführer die Zelle und schlug ihm ins Gesicht. Obwohl offenbleiben kann, ob der Schlag einem amtlichen Zweck wie der Beruhigung des Inhaftierten diente, erscheint die Gewaltanwendung objektiv als Ausübung der Macht, die dem Amtsträger kraft seiner Stellung zukommt. Der unzulässige Übergriff wurde erst durch den dienstlichen Einsatz und die Ausnutzung der Machtstellung ermöglicht, was den objektiven Tatbestand von Art. 312 StGB erfüllt. Da der subjektive Tatbestand vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, greift Art. 36a Abs. 3 OG, wonach auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann.
Die Entscheidung konkretisiert die Rechtsprechung zum Amtsmissbrauch dahingehend, dass es bei physischer Gewalt oder Zwang durch Beamte nicht auf das Vorliegen eines amtlichen Zwecks ankommt, sondern allein darauf, ob der Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausgenutzt und die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen hat.
Regeste
Art. 312 StGB; Amtsmissbrauch. Wer bei Anlass einer Amtshandlung unrechtmässig Gewalt oder Zwang anwendet und dabei seine besondere Machtstellung ausnützt, begeht einen Amtsmissbrauch (E. 1b; Konkretisierung der Rechtsprechung). Regeste Art. 312 CP; abus d'autorité. Commet un abus d'autorité celui qui, dans l'exercice de ses fonctions, use illicitement de la force ou de la contrainte en profitant de sa position de pouvoir particulière (consid. 1b; concrétisation de la jurisprudence). Regesto Art. 312 CP; abuso di autorità. Il reato di abuso di autorità è adempiuto nel caso di colui che, nell'esercizio delle sue funzioni, usa in modo illecito il potere o la costrizione profittando della sua particolare posizione di forza (consid. 1b; concretizzazione della giurisprudenza).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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