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Justizze. Art. 26 SVG

Bundesgericht

Fahrer trifft begleitetes Kind beim Überqueren: Misstrauensgrundsatz gilt trotz Begleitung, da Kind nicht festgehalten wurde (Art. 26 Abs. 2 SVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 IV 282 · ATF 129 IV 282 · DTF 129 IV 282
Datum
26.05.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 IV 282
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 4 OCR Art. 29 OCR Art. 26 SVG Art. 33 SVG Art. 18 StGB Art. 117 StGB Art. 4 VRV Art. 29 VRV

Zusammenfassung

Ein Fahrzeuglenker fährt innerorts auf ein fünfjähriges Kind und dessen knapp achtzehnjährige Begleiterin zu, die am linken Fahrbahnrand ohne Trottoir stehen und die Strasse überqueren wollen. Das Kind steht links neben der Begleiterin und hält sich an deren Tasche fest, wird aber nicht an der Hand gehalten. Der Lenker konzentriert sich auf die Begleiterin und nimmt fälschlicherweise an, sie halte das Kind fest. Plötzlich springt das Kind auf die Strasse und wird vom Fahrzeug tödlich getroffen. Die Vorinstanz spricht den Lenker frei, weil das Kind von einer Erwachsenen begleitet worden sei und er auf deren Aufsicht habe vertrauen dürfen. Die Staatsanwaltschaft erhebt Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch wegen fahrlässiger Tötung.

Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gut, hebt den Freispruch auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück.

Der Lenker verletzte seine erhöhte Sorgfaltspflicht nach Art. 26 Abs. 2 SVG (Misstrauensgrundsatz), obwohl das Kind von einer Erwachsenen begleitet war. Diese Pflicht entfällt nur, wenn die Begleitperson das Kind erkennbar faktisch kontrolliert, etwa indem sie es fest an der Hand hält. Im konkreten Fall stand das Kind lediglich neben der Begleiterin und hielt sich an einer Tasche fest; der Lenker hatte keine Gewissheit über ein Festhalten und durfte daher nicht auf korrektes Verhalten vertrauen. Er hätte sich auch auf das Kind konzentrieren müssen, statt nur auf die Begleiterin zu achten.

Zudem verstiesse der Lenker gegen Art. 4 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 VRV sowie Art. 26 Abs. 1 SVG, da er bei der zweideutigen Situation weder ein akustisches Warnsignal gab noch sein Tempo so weit mässigte, dass er vor den Fussgängern hätte anhalten können. Das überraschende Hervorspringen des Kindes war gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB vorhersehbar und adäquat kausal für den Todeseintritt. Ein allfälliges Mitverschulden der Begleiterin schliesst die Fahrlässigkeit des Lenkers nicht aus, da beide Erwachsene gemeinsam für die Sicherheit verantwortlich sind und keiner auf den anderen vertrauen darf, ohne sich Gewissheit zu verschaffen. Der Schutz von Kindern wiegt schwerer als der ungestörte Verkehrsfluss, insbesondere auf einer wenig befahrenen Innerortsstrasse.

Regeste

Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 4 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 VRV; Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern im Strassenverkehr. Die vom Fahrzeuglenker auf Grund von Art. 26 Abs. 2 SVG gegenüber einem Kind aufzubringende erhöhte Sorgfalt (Misstrauensgrundsatz) ist auch zu beachten, wenn es von einer erwachsenen Person begleitet wird. Der Lenker darf auf korrektes Verhalten nur vertrauen, wenn die Begleitperson das Kind, das eine Strasse überqueren will, erkennbar an der Hand oder in anderer Weise fest hält (E. 2 und 3). Regeste Art. 26 al. 2 LCR, art. 4 al. 3 et art. 29 al. 2 OCR; devoirs de prudence en présence d'enfants dans la circulation routière. La prudence particulière prévue à l'art. 26 al. 2 LCR à l'égard d'un enfant (principe de la méfiance) s'impose au conducteur même si l'enfant est accompagné d'un adulte. Le conducteur peut compter sur un comportement correct de l'enfant désirant traverser la route, seulement si la personne qui accompagne celui-ci le tient de manière reconnaissable par la main ou d'une autre façon (consid. 2 et 3). Regesto Art. 26 cpv. 2 LCStr, art. 4 cpv. 3 e art. 29 cpv. 2 ONC; obblighi di prudenza nei confronti di fanciulli nella circolazione stradale. La particolare prudenza verso i fanciulli che, giusta l'art. 26 cpv. 2 LCStr, deve essere usata da parte del conducente di veicoli (principio della diffidenza), deve essere osservata anche se il fanciullo è accompagnato da un adulto. Il conducente può fare affidamento sul comportamento corretto del fanciullo, intenzionato ad attraversare una strada, solamente se la persona che lo accompagna lo tiene manifestamente per la mano oppure in un altro modo altrettanto fermo (consid. 2 e 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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