Gerichtsstandskonflikt: Mündliche Anfrage vor Anklageerhebung bindet, Zuständigkeit bei erstem Verfolgungshandeln (Art. 34 Abs. 1 StPO)
- Datum
- 17.01.2018
- Geschäftsnummer
- BG.2017.21
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau streiten über die örtliche Zuständigkeit für die Verfolgung eines Beschuldigten wegen versuchten Einbruchdiebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Der Kanton Solothurn hatte am 8. Mai 2017 telefonisch beim Kanton Aargau angefragt, ob dieser das Verfahren übernehmen wolle, da dort bereits ein Strafverfahren hängig war. Der Kanton Aargau erhob am 24. Mai 2017 Anklage und lehnte später die Übernahme des Solothurner Verfahrens ab, weil die schriftliche Gerichtsstandsanfrage erst nach der Anklageerhebung eingegangen sei. Der Kanton Solothurn beantragt beim Bundesstrafgericht die Feststellung der Zuständigkeit des Kantons Aargau.
Das Bundesstrafgericht erklärt die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet, die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
Die Beschwerdekammer stellt fest, dass das Gerichtsstandsverfahren durch die telefonische Kontaktaufnahme des Kantons Solothurn mit dem Kanton Aargau am 8. Mai 2017 wirksam eingeleitet wurde, also vor der Anklageerhebung des Kantons Aargau vom 24. Mai 2017. Zwar erfolgte diese Anfrage nicht schriftlich, doch handelt es sich bei der Schriftformpflicht für Gerichtsstandsanfragen lediglich um eine blosse Ordnungsvorschrift und nicht um eine zwingende Bestimmung wie etwa bei Einvernahmeprotokollen. Gemäss dem Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO genügt die substanziierte zeitnahe Kontaktaufnahme, um die Pflicht zur Einigungsbemühung auszulösen; überspannte Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis wären unbillig. Da beide Kantone gleichzeitig verfolgten und die Taten gleich schwer waren (versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB), richtet sich der Gerichtsstand nach dem Ort der ersten Verfolgungshandlung. Das Strafverfahren im Kanton Aargau wurde bereits am 21. Dezember 2016 eröffnet, womit dieser Kanton zuständig ist. Gründe für eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand gemäss Art. 40 Abs. 3 StPO liegen nicht vor.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.
Regeste
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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