Justizze.

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Justizze. Art. 39 StPO

Gesetzesartikel

Art. 39 StPO – Prüfung der Zuständigkeit und Einigung

1 Entscheid, in dem Art. 39 StPO eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.