Gesetzesartikel
Art. 39 StPO – Prüfung der Zuständigkeit und Einigung
1 Entscheid, in dem Art. 39 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.