Gesetzesartikel
Art. 34 StPO – Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten
1 Entscheid, in dem Art. 34 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.