Kundenberater erhält nach Einstellung Geldwäschereiverfahren keine Kosten: Unschuldsvermutung verletzt, Sache zur Entschädigungsprüfung zurückgewiesen (Art. 426 Abs. 2 StPO)
- Datum
- 15.04.2025
- Geschäftsnummer
- BB.2024.103
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 41 OR Art. 10 StPO Art. 426 StPO Art. 429 StPO Art. 430 StPO Art. 436 StPO
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Kundenberater einer Schweizer Bank wurde von der Bundesanwaltschaft wegen Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei untersucht. Das Verfahren wurde eingestellt, da kein konkreter Vorsatz nachgewiesen werden konnte und die Tat verjährt war. Die Bundesanwaltschaft überbürdete dem Beschuldigten dennoch die Verfahrenskosten von rund CHF 57'000 und verweigerte eine Entschädigung. Begründet wurde dies mit einer fahrlässigen Verletzung interner Sorgfalts- und Dokumentationspflichten sowie arbeitsrechtlicher Treuepflichten während seiner Tätigkeit als Kundenberater. Der Beschuldigte erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und beantragte die Aufhebung der Kostenauflage sowie die Ausrichtung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und die Ausübung seiner Verfahrensrechte.
Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut, hob die Kostenauflage auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung der Entschädigungsforderung an die Bundesanwaltschaft zurück. Die Kostenüberbürdung verletzte die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 1 StPO, da die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer indirekt ein strafrechtliches Verhalten vorwarf. Zwar wurden Verstösse gegen das Geldwäschereigesetz und interne Weisungen gerügt, doch entsprachen diese Pflichtverletzungen objektiv dem untersuchten Straftatbestand der qualifizierten Geldwäscherei. Eine Kostenauflage darf sich nur auf zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten stützen, das unabhängig vom strafrechtlichen Vorwurf klar nachgewiesen ist. Zudem fehlte ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Kundenberaters und der Verfahrenseröffnung; ausschlaggebend waren vielmehr Aktenanalysen aus anderen Strafverfahren gegen Dritte. Auch der Vorwurf einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht gemäss Art. 41 OR war nicht hinreichend belegt und wurde vom Beschwerdeführer bestritten. Da dem Beschwerdeführer kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, steht ihm grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu. Die Höhe der Ansprüche wurde jedoch noch nicht geprüft, weshalb die Sache zur quantitativen Beurteilung zurückgewiesen wird. Für das Beschwerdeverfahren wurde eine Prozessentschädigung von CHF 4'000 zugesprochen gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO.
Regeste
Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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