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Justizze. Art. 259 StGB

Bundesgericht

Öffentliche Aufforderung zur Tötung des türkischen Präsidenten auf Transparent: Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen auch bei Auslandstat (Art. 259 Abs. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 152 IV 14 · ATF 152 IV 14 · DTF 152 IV 14
Datum
26.08.2025
Geschäftsnummer
BGE 152 IV 14
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 259 StGB Art. 356 StPO Art. 392 StPO Art. 426 StPO Art. 429 StPO Art. 436 StPO

Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob Berufung gegen Freisprüche der vier Beschuldigten B.B., C., D. und E.B. vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit; A. beantragte die Ausdehnung des freisprechenden Urteils auf sich. Das Obergericht sprach alle vier Beschuldigten schuldig und wies A.'s Gesuch ab. Gegen diese Entscheide erhoben sämtliche Parteien Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war insbesondere, ob die öffentliche Aufforderung zur Tötung des türkischen Präsidenten Erdogan auf einem Transparent am Bundesplatz in Bern den Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 StGB erfüllt, obwohl die Tat im Ausland begangen werden sollte, sowie ob das Obergericht die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung für die Beschuldigten hätte neu regeln müssen, nachdem es sie schuldig gesprochen hatte.

Das Bundesgericht bestätigt die strafrechtliche Verurteilung der vier Beschuldigten wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 StGB. Es stellt fest, dass das Transparent mit dem Konterfei des türkischen Präsidenten Erdogan und einer gegen dessen Schläfe gerichteten Faustfeuerwaffe sowie dem Schriftzug "KILL ERDOGAN with his own weapons!" eine öffentliche Aufforderung zur Tötung darstellte. Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die aufgerufene Tat im Ausland verübt werden soll, weil das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist und das Rechtsgut des öffentlichen Friedens – konkretisiert als Vertrauen des Einzelnen in den Bestand einer von der Gesellschaft akzeptierten und respektierten Strafrechts- bzw. Friedensordnung – dadurch tangiert wird. Die Aufforderung unterminiert beide Rechtsordnungen und droht, die Rechtsordnung durch Mobilisierung der Massen zu untergraben.

Zugleich hebt das Bundesgericht den Teil des obergerichtlichen Urteils auf, der die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung für die vier Beschuldigten unverändert liess. Denn nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c und Art. 436 Abs. 1 StPO sowie ständiger Rechtsprechung hat die Rechtsmittelinstanz über die erstinstanzliche Entschädigungsregelung von Amtes wegen neu zu befinden, sobald sie selbst einen neuen Entscheid fällt – hier die Schuldsprüche statt der Freisprüche. Da die Beschuldigten nun verurteilt wurden, entfällt ihr Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO, weshalb die Neuregelung zwingend ist und nicht von einem Antrag abhängt. Das Obergericht verletzte damit Bundesrecht.

Die Beschwerde von A. wird abgeschrieben, weil sein Gesuch um Ausdehnung des freisprechenden Urteils auf ihn keine eigenständige Rechtsfrage aufwirft, die vom Bundesgericht geprüft werden müsste. Die Beschwerden der vier Beschuldigten werden abgewiesen, da ihre Rügen zur territorialen Geltung von Art. 259 Abs. 1 StGB unbegründet sind. Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft wird gutgeheissen, weil sie die fehlende Neuregelung der Entschädigung rügt, was ein zwingender Verfahrensmangel ist.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass Art. 259 Abs. 1 StGB auch bei Aufforderungen zu im Ausland zu verübenden Delikten greift, solange diese dort verboten sind, und weil sie die von Amtes wegen erforderliche Neuregelung der Entschädigung bei Schuldsprüchen durch die Rechtsmittelinstanz ausdrücklich bestätigt – ein Grundsatz, der die Konsistenz zwischen Kosten- und Entschädigungsfolgen sicherstellt.

Regeste

a Art. 259 StGB; öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit; Rechtsgut, Aufforderung zu einer im Ausland zu verübenden Straftat. Der Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 StGB und dessen Vorgängerfassung schützen primär das kollektive Rechtsgut des öffentlichen Friedens (Bestätigung der Rechtsprechung). Als zentral erweist sich das Vertrauen des Einzelnen in den Bestand einer von der Gesellschaft akzeptierten und respektierten Strafrechts- bzw. Friedensordnung. Das Rechtsgut ist auch dann tangiert und eine tatbestandsmässige Aufforderung deshalb zu bejahen, wenn die Straftat, zu deren Begehung aufgefordert wird, im Ausland verübt werden soll, sofern das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist (E. 4.4, insb. E. 4.4.3). Die öffentliche Aufforderung zur Tötung des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdogan, tangiert das einschlägige Rechtsgut und stellt eine tatbestandsmässige Aufforderung zu einem Verbrechen dar, auch wenn die Tötung im Ausland verübt werden müsste (E. 4.4.4). Regeste b Art. 429 Abs. 1 lit. a-c und Art. 436 Abs. 1 StPO; Entscheid der Rechtsmittelinstanz über die erstinstanzliche Entschädigungsregelung. Die Rechtsmittelinstanz hat über die erstinstanzliche Entschädigungsregelung - gleich wie gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO über die erstinstanzliche Kostenregelung - von Amtes wegen neu zu befinden, sofern sie einen neuen Entscheid fällt (E. 8, insb. E. 8.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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