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Justizze. Art. 5 KG

Bundesverwaltungsgericht

Leasinggesellschaft beteiligt sich an horizontaler Preisabrede durch systematischen Austausch von Zins- und Preisinformationen mit Konkurrenten (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG)

Datum
05.06.2023
Geschäftsnummer
B-4596/2019
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 B-4596/2019 Art. 5 B-4596/2019 Art. 5 KG Art. 49a KG Art. 101 KG Art. 48 VwVG

Zusammenfassung

CA Auto Finance Suisse SA (vormals FCA Capital Suisse SA) bestritt vor dem Bundesverwaltungsgericht die Genehmigungs- und Sanktionsverfügung der Wettbewerbskommission (WEKO), mit der diese eine einvernehmliche Regelung (EVR) genehmigt und die Gesellschaft wegen Beteiligung an einer unzulässigen Preisabrede mit einer Busse von 4,4 Millionen Franken belastet hatte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es bestehe kein wettbewerbsrechtlich relevantes Konkurrenzverhältnis zwischen den sogenannten Captives, der Informationsaustausch stelle keine wettbewerbsbeschränkende Preisabrede dar und die Sanktion sei zu hoch. Sie beantragte die vollständige Aufhebung der Verfügung oder zumindest eine Herabsetzung der Busse.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der CA Auto Finance Suisse SA vollumfänglich ab. Es bestätigte, dass die Gesellschaft sich von Juli 2008 bis März 2014 am systematischen Austausch sensibler und preisrelevanter Informationen mit anderen Fahrzeug-Leasinggesellschaften (Captives) beteiligt hatte. Dieser Austausch umfasste monatlich Standard- und Sonderzinssätze für Leasing und Kredit, zukünftige Zinssätze für Automessen in Genf und Zürich, halbjährlich Penetrationsraten im Rahmen des Financing Market Benchmarking, Restwert- und Auflösetabellen, Händlerprovisionen sowie Gebühren für Leasingnehmer. Das Gericht stellte fest, dass dieser Informationsaustausch eine horizontale Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG darstellte, da er geeignet war, eine preisharmonisierende Wirkung zu entfalten und den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin hatte diesen Sachverhalt bereits in einer Sachverhaltsanerkennung vom 14. Dezember 2018 ausdrücklich bestätigt und zudem eine einvernehmliche Regelung (EVR) mit dem Sekretariat der WEKO abgeschlossen, wodurch sie sich verpflichtet hatte, sich nicht mehr über Zinssätze, Gebühren, Händlerkommissionen, Restwert- und Auflösetabellen sowie Penetrationsraten in einer unzulässigen Weise auszutauschen. Die Vorinstanz hatte die Tatbestandsvoraussetzungen einer unzulässigen Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 KG und Art. 5 Abs. 1 KG als erfüllt angesehen und die Sanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Basisbetrags von 5 Prozent des relevanten Umsatzes, der Erhöhung um 77,5 Prozent aufgrund der Dauer des Verstosses und der Reduktionen um 15 Prozent für den Abschluss der EVR sowie um 20 Prozent für die Sachverhaltsanerkennung keinen Ermessensfehler begangen hatte. Die endgültige Sanktion von 4'421'232 Franken wurde daher bestätigt. Die Vorinstanz hatte zudem die Genehmigung der EVR und die Auferlegung von Verfahrenskosten in Höhe von 127'809 Franken beschlossen, was ebenfalls bestätigt wurde. Im Hinblick auf die Kosten und Entschädigung stellte das Gericht fest, dass die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht verstoßen hatte, weshalb die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin um 1'000 Franken reduziert und ihr eine Parteientschädigung von 2'000 Franken zugesprochen wurde. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der einvernehmlichen Regelung im Kartellrecht bestätigt und klärt, dass eine Beschwerde gegen eine Genehmigungsverfügung trotz EVR zulässig ist, wenn die Beschwerdeführerin berechtigte Erwartungen hinsichtlich einer kurzen und weniger detaillierten Verfügung hatte, die jedoch enttäuscht wurden.

Regeste

Unzulässige Wettbewerbsabreden | Untersuchung 22-0446 betreffend Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 und 1 KG (Verfügung vom 26. Juni 2019)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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