Entzug institutioneller Akkreditierung wegen Nichterfüllung zentraler Auflagen trotz Wirtschaftsfreiheit verhältnismässig (Art. 64 Abs. 1 HFKG)
- Datum
- 07.09.2026
- Geschäftsnummer
- B-6610/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Trägerin einer privaten Hochschule beschwert sich gegen den Entzug der institutionellen Akkreditierung durch den Schweizerischen Akkreditierungsrat. Die Vorinstanz hatte die Akkreditierung widerrufen, weil vier von neun Auflagen nach Ablauf der gesetzten Frist nicht oder nur mangelhaft erfüllt worden waren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auflagen seien unklar formuliert, die Mängel seien geringfügig und behoben worden, und der Entzug verletze die Wirtschaftsfreiheit sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie beantragt hilfsweise die Gewährung einer Nachfrist mit neuen Auflagen gemäss dem Vorschlag der Akkreditierungsagentur.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Entzug der institutionellen Akkreditierung erweist sich als rechtmässig und verhältnismässig. Die Vorinstanz stützte sich bei der Feststellung der Nichterfüllung der Auflagen 1, 3, 6 und 7 auf den differenzierten Bericht der Gutachtergruppe. Trotz teilweiser positiver Einschätzungen der Experten hielt die Vorinstanz die Defizite bei der Verzahnung des Qualitätssicherungssystems mit der Strategie, der Nutzung von Daten für strategische Entscheide, der Gleichstellungsstrategie und der Evaluation der Lehre für erheblich. Diese Mängel betrafen zentrale gesetzliche Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 3 und 5 HFKG.
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit wägt das Gericht das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Hochschulqualität gegen die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ab. Zwar tangiert der Entzug die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV erheblich, da die Akkreditierung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht als universitäres Institut ist. Das öffentliche Interesse überwiegt jedoch, weil die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen weder zum Zeitpunkt der Erstakkreditierung noch zum Zeitpunkt des Widerrufs vollständig erfüllte. Eine weitere Nachfrist würde das System der befristeten Akkreditierung unterlaufen und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hochschulen führen. Die Empfehlung der Akkreditierungsagentur für eine Nachfrist bindet die Vorinstanz rechtlich nicht. Die Beschwerdeführerin kann jederzeit ein neues Akkreditierungsgesuch stellen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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