Gesetzesartikel
Art. 30 HFKG – Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung
1 Entscheid, in dem Art. 30 HFKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.