Akkreditierungsstelle verlangt vor Begutachtung ausdrückliche Zustimmung zu unverbindlicher Kostenschätzung: Überspitzter Formalismus als Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV)
- Datum
- 07.05.2019
- Geschäftsnummer
- B-337/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 13 VwVG Art. 22a VwVG Art. 48 VwVG Art. 50 VwVG Art. 55 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte die Erneuerung ihrer Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle, wobei die Begutachtung im Fachbereich «Kalibrierung von Temperaturanzeigegeräten» noch ausstand. Die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) verlangte vor Durchführung dieser Begutachtung eine ausdrückliche Zustimmung der Beschwerdeführerin zu einer «unverbindlichen Schätzung der Kosten» und einem Begutachtungsprogramm. Die Beschwerdeführerin bestätigte den Termin mehrfach, lehnte aber eine inhaltliche Zustimmung zu diesen Dokumenten ab. Sie erhob daher eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Antrag, die SAS zur Durchführung der Begutachtung anzuweisen und eine Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz festzustellen. Die SAS beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Durchführung der Begutachtung von einer ausdrücklichen Zustimmung der Beschwerdeführerin zu einer unverbindlichen Kostenschätzung und einem Begutachtungsprogramm abhängig gemacht hat, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage besteht. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verbietet der Grundsatz des Rechtsschutzes überspitzten Formalismus, bei dem formelle Vorschriften ohne sachliche Rechtfertigung so streng gehandhabt werden, dass die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert wird. Die einschlägigen Normen – insbesondere Art. 12 AkkBV, Art. 13 Abs. 1 AkkBV, Art. 37 AkkBV, Art. 4 GebV-Akk, Art. 9 AllgGebV, Art. 11 Abs. 1 AllgGebV, Art. 11 Abs. 2 AllgGebV, Art. 12 Abs. 1 Bst. c AllgGebV sowie Art. 61 Abs. 1 VwVG – enthalten keinerlei Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich vorab zu einer unverbindlichen Kostenschätzung oder einem Begutachtungsprogramm zu äussern. Auch die berufene Norm SN EN ISO/IEC 17011 enthält keine entsprechende Pflicht. Da die Vorinstanz trotzdem an dieser Voraussetzung festhielt, liegt ein überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung vor. Das Gericht weist die Sache daher mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück und ordnet an, die ergänzende Begutachtung unverzüglich durchzuführen, ohne ein explizites Einverständnis der Beschwerdeführerin zu den genannten Dokumenten zu verlangen. Gleichzeitig weist das Gericht das Feststellungsbegehren betreffend Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz zurück, weil dieses ausschliesslich beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) geltend gemacht werden muss und dort bereits Rechtshängigkeit besteht (Art. 1 Abs. 1 VG, Art. 2 Abs. 1 VoVG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 250.– auferlegt, da sie mit ihrem Hauptantrag durchdrang, jedoch nicht mit dem Feststellungsbegehren. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klare Grenzen für die Handhabung formaler Voraussetzungen durch Verwaltungsbehörden zieht und unterstreicht, dass ein Anspruch auf rechtzeitige Behandlung von Eingaben auch dann besteht, wenn die Behörde formale Zustimmungen verlangt, die keiner gesetzlichen Grundlage entsprechen.
Regeste
Übriges
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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