Ex-Ehefrau klagt auf Unterhaltszahlungen für Mai 2013 bis Mai 2015: Betreibungseinstellung wegen umfassender Saldoklausel in Scheidungsvereinbarung bestätigt (Art. 85 SchKG)
- Datum
- 05.05.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_320/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 85 SchKG Art. 205 ZGB
Zusammenfassung
Eine Ex-Ehefrau erhob gegen ihren Ex-Ehemann eine Betreibung auf Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Mai 2013 bis Mai 2015. Der Ex-Ehemann verlangte die Aufhebung der Betreibung gestützt auf Art. 85 SchKG. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost stellte fest, dass die zugrunde liegende Forderung nicht bestehe, und wies die Beschwerde des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ab. Die Ex-Ehefrau legte beim Bundesgericht Beschwerde ein mit dem Begehren, den Entscheid aufzuheben und die Betreibung nicht einzustellen. Streitig war, ob die in der Scheidungsvereinbarung vom 6. Dezember 2011 enthaltene umfassende Saldoklausel auch noch offene Unterhaltsansprüche vor der Scheidung erfasst.
Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil diese offensichtlich nicht hinreichend begründet ist.
Die Beschwerdeführerin machte lediglich die abstrakte Behauptung, das Urteil 5A_803/2010 sei falsch und der angefochtene Entscheid daher rechtswidrig, ohne darzulegen, worin der konkrete Rechtsfehler bestehen soll. Damit erfüllt sie nicht die Anforderung nach Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach die Beschwerde in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des kantonalen Entscheides fehlt völlig. Dieser Mangel ist entscheidend für das Nicht-Eintreten gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die kantonalen Instanzen hatten zudem – unter Bezugnahme auf Art. 205 Abs. 3 ZGB, Literatur und Rechtsprechung – festgestellt, dass die Saldoklausel der Scheidungsvereinbarung vom 6. Dezember 2011 sämtliche gegenseitigen Schulden, also auch Unterhaltsforderungen bis zur Scheidung, umfasst. Die Beschwerdeführerin wandte sich dagegen mit pauschalen Einwänden zur Höhe und zum Verhandlungsverlauf, ohne den Rechtsgrundsatz der Saldoklausel zu erschüttern. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht bestätigt damit indirekt die Rechtsauffassung der Vorinstanzen zur Wirkung der Saldoklausel im Rahmen der Betreibungseinstellung nach Art. 85 SchKG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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