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Justizze. Art. 24 UVG

Bundesgericht

Versicherter mit Supraspinatussehnenruptur und 50%iger Restarbeitsfähigkeit erhält Invalidenrente mit 53% Invaliditätsgrad und Integritätsentschädigung für 25% Integritätseinbusse (Art. 16 ATSG, Art. 24 UVG)

Datum
21.12.2016
Geschäftsnummer
8C_622/2016
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 97 BGG Art. 18 UVG Art. 19 UVG Art. 24 UVG Art. 36 UVV

Zusammenfassung

Ein Versicherter stürzte 2012 in der Badewanne und zog sich eine Supraspinatussehnenruptur am rechten Schultergelenk zu. Die Unfallversicherung schloss die Heilbehandlung per 31. Januar 2015 ab und stellte die Taggeldleistungen per 30. April 2015 ein. Sie sprach ihm eine Integritätsentschädigung für eine geschätzte Integritätseinbusse von 25 % zu, verneinte aber einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 7 %. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hob den Einspracheentscheid im Rentenpunkt auf und sprach dem Versicherten ab 1. Mai 2015 eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 53 % zu, bestätigte aber die Integritätsentschädigung für 25 %. Der Versicherte legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Entscheide soweit sie seine Ansprüche nicht vollumfänglich erfüllten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die vorinstanzliche Feststellung einer Integritätseinbusse von 25 % rechtskonform war, weil nach der SUVA-Tabelle 1 für alle übrigen Schulterschäden maximal 25 % vorgesehen sind und die orthopädischen Expertisen vom 29. Dezember 2014 sowie vom 14. Juni und 3. März 2013 diese Schätzung stützen. Der Beschwerdeführer ist nicht als funktionell Einarmiger zu qualifizieren, da er gemäss Expertise des Dr. med. C.________ weiterhin über eine funktionstüchtige rechte dominante Hand verfügt, deren Einsatz er lediglich aus Angst vor Verlustrisiko ablehnt. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens war – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – nicht der niedrigere Durchschnittslohn des Dienstleistungssektors, sondern der standardisierte monatliche Bruttolohn aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors gemäss LSE-Tabelle TA1 'TOTAL' (Fr. 5'210.-) zugrunde zu legen, wie es die Rechtsprechung zur Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG verlangt. Der leidensbedingte Tabellenlohnabzug von 10 % war ebenfalls gerechtfertigt, weil die Vorinstanz sämtliche Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar und überzeugend gewürdigt hatte; ein zusätzlicher Abzug wegen des Beschäftigungsgrads von 50 % war nicht geboten, da auf der untersten beruflichen Stufe zwischen Teilzeit- und Vollzeitpensum kein wesentlicher Lohnunterschied besteht. Damit blieb der Invaliditätsgrad von 53 % bestehen, und der Rentenanspruch wurde rechtskonform bemessen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Die Entscheidung bekräftigt die strenge Anwendung der SUVA-Tabelle 1 bei der Integritätsbemessung und klärt, dass eine dominante Hand mit Restfunktion nicht automatisch eine funktionelle Einarmigkeit begründet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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