Unfallversicherung: Vorinstanz verletzt Untersuchungsgrundsatz bei Beurteilung von Schmerzen nach HWS-Unfall und setzt Invaliditätsgrad ohne ausreichende medizinische Grundlage fest (Art. 61 lit. c ATSG)
- Datum
- 06.02.2020
- Geschäftsnummer
- 8C_305/2019
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 18 UVG Art. 19 UVG Art. 24 UVG Art. 25 UVG Art. 36 UVV
Zusammenfassung
Die Unfallversicherung A.________ erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, das dem Versicherten eine Invalidenrente von 56 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen hatte. Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht von einer höheren Erwerbseinbusse und einem höheren Integritätsschaden ausgegangen war, obwohl die versicherungsexternen polydisziplinären Gutachten des Instituts D.________ nur 25 % bzw. 10 % ergaben. Die Parteien stritten insbesondere über die Objektivierbarkeit der Schmerzen an der rechten oberen Extremität und die medizinische Bewertung der Arbeitsfähigkeit.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hatte, weil sie trotz gravierender Widersprüche zwischen den Gutachten des Instituts D.________ und den neurologischen Befunden von Dr. med. F.________ vom 6. September 2018 – insbesondere dem signifikanten Amplitudenunterschied von 80 % bei der sensiblen Stimulation der Nervi Radialis zuungunsten der rechten Seite – keine weiteren Abklärungen veranlasst hatte. Zudem beruhte die Feststellung einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit auf dem Jahresbericht der Klinik E.________ vom 27. Juni 2017, der nach Ansicht des Bundesgerichts mangels formaler und inhaltlicher Gutachtenmerkmale nicht als Grundlage zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit geeignet war. Auch die Erhöhung der Integritätsentschädigung von 10 % auf 15 % erfolgte ohne stützende medizinische Fachmeinung, was eine Verletzung der Voraussetzungen für die Bemessung der Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 Abs. 1 UVG sowie Art. 36 Abs. 2 UVV i.V.m. Anhang 3 zur UVV darstellte. Das Bundesgericht betonte, dass es im Unfallversicherungsverfahren nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden sei (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG), und verwies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens bei einer neurologischen Fachperson mit paraplegologischer Erfahrung zurück. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, da die Rückweisung an die Vorinstanz als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin gilt (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes bei widersprüchlichen medizinischen Befunden und klärt, dass ein Jahresbericht einer Klinik nicht die Funktion eines medizinischen Gutachtens ersetzen kann.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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