Führerausweisentzug wegen Auffahrkollision nach vorherigem Entzug: Mindestentzugsdauer von einem Monat trotz behaupteter Bremslichtstörung (Art. 16a Abs. 2 SVG)
- Datum
- 07.02.2017
- Geschäftsnummer
- 1C 524/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer verursachte als Lenker eines Lieferwagens eine Auffahrkollision, wofür ihn die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse verurteilte. Die Motorfahrzeugkontrolle Solothurn entzog ihm daraufhin den Führerausweis für einen Monat. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, das diese abwies und die Einreichung des Führerausweises innerhalb von 30 Tagen anordnete. Dagegen legte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde ein. Streitig war insbesondere, ob der Vorfall als besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG einzustufen sei und ob die Mindestentzugsdauer von einem Monat unter Berücksichtigung der Umstände unterschritten werden könne.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Auffahrkollision konkret die Lenkerin des vorausfahrenden Fahrzeugs gefährdet und einen erheblichen Sachschaden verursacht hatte; dies allein schliesst einen besonders leichten Fall nach Art. 16a Abs. 4 SVG aus. Da dem Beschwerdeführer innerhalb der letzten zwei Jahre bereits der Führerausweis entzogen worden war, betrug die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG einen Monat. Die Behauptung, die Bremslichter des vorausfahrenden Fahrzeugs hätten nicht funktioniert, war für die Beurteilung der Geringfügigkeit unerheblich, da der Unfall bei Tag und schönem Wetter stattfand und somit eine adäquate Wahrnehmung der Verkehrslage grundsätzlich möglich gewesen wäre. Zudem handelte es sich bei der Verletzung der Vorschriften über das Beherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) und den ausreichenden Abstand (Art. 34 Abs. 4 SVG) um zentrale Verkehrsregeln, was die Annahme einer geringfügigen Verletzung weiter ausschloss. Die Mindestentzugsdauer durfte daher nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Beschwerde war somit unbegründet. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sprach keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1–3 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die objektive Schwere der Folgen – konkret gefährdete Person und erheblicher Sachschaden – allein genügt, um einen besonders leichten Fall auszuschliessen, unabhängig von subjektiven Umständen wie möglichen technischen Defekten am anderen Fahrzeug.
Regeste
Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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