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Justizze. Art. 330a OR

Bundesverwaltungsgericht

Leitender Zollbeamter mit Verdacht auf ungetreue Amtsführung: Arbeitgeberin darf im Zwischenzeugnis Vertrauenserschütterung erwähnen (Art. 330a OR)

Datum
17.05.2017
Geschäftsnummer
A-59/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 BPG Art. 6 BPG Art. 20 BPG Art. 34 BPG Art. 36 BPG Art. 97 OR Art. 319 OR Art. 330a OR Art. 2 RVOV Art. 110 StGB Art. 251 StGB Art. 252 StGB Art. 314 StGB Art. 12 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein leitender Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung wurde verdächtigt, im Namen der Behörde IT-Geräte über nicht zugelassene Beschaffungswege bestellt und diese teilweise privat genutzt zu haben. Die Bundesanwaltschaft leitete wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung ein Strafverfahren ein. Nachdem die Zollverwaltung das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, stellte sie zwei Zwischenzeugnisse aus. In einem davon enthielt sie den Satz: „Ein Vorkommnis in der Arbeitsführung hat sich leider negativ auf das Vertrauensverhältnis ausgewirkt.“ Der ehemalige Mitarbeiter beantragte die ersatzlose Streichung dieses Abschnitts. Die Zollverwaltung lehnte dies ab, worauf er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zulässigkeit des umstrittenen Zeugnisabschnitts. Es stellte fest, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer gegen Beschaffungsregeln verstossen hatte: Er hatte 25 Rechnungen bei Firmen B._______ und C._______ signiert, obwohl das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) mit B._______ keinen Rahmenvertrag hatte und bei C._______ bestimmte Produkte wie Toner und Tinte nicht bestellt werden durften. Ferner ergaben die Ermittlungen, dass sich bei der Hausdurchsuchung zahlreiche IT-Geräte – darunter 3 iPads, 2 MacBook Pro und 1 Drucker HP Compaq – in privaten Räumen des Beschwerdeführers befanden; auf einer externen Festplatte fanden sich rund 236'000 Familien- und Kinderfotos, aber nur ein einziger geschäftsrelevanter Ordner. Die vom Beschwerdeführer angeführten Rechtfertigungen – etwa ein „Spezialarbeitsplatz“ zu Hause oder die Nutzung als „Testgeräte“ – hielt das Gericht für nicht stichhaltig, da das Merkblatt über Telearbeit vom 1. August 2015 klare Regeln für die private Ausstattung vorsah und ein zweiter Arbeitsplatz nicht vorgesehen war; zudem war das Drucken aus der geschäftlichen Umgebung zuhause technisch unmöglich. Als leitender Angestellter war der Beschwerdeführer gemäss Art. 20 Abs. 1 BPG besonders zur Wahrung der Interessen der Arbeitgeberin verpflichtet; seine unberechtigten Beschaffungen im Wert von insgesamt Fr. 22'385.10 und die private Nutzung von Geräten im Wert von Fr. 12'166.30 stellten daher schwere Treuepflichtverletzungen dar. Die Vorinstanz hatte ihr Vertrauen in ihn tatsächlich verloren, was sich darin zeigte, dass sie ein Verwaltungsverfahren zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eröffnete. Unter diesen Umständen war es der Arbeitgeberin gestattet, im Zwischenzeugnis auf die Vertrauenserschütterung hinzuweisen, ohne gegen das Wahrheitsgebot zu verstossen, da der Verdacht objektiv nachvollziehbar war und die Nennung für die Gesamtbeurteilung erheblich war (Art. 330a Abs. 1 OR). Die gewählte Formulierung „Ein Vorkommnis in der Arbeitsführung hat sich leider negativ auf das Vertrauensverhältnis ausgewirkt“ entsprach dem Klarheitsgebot, weil sie für einen unbeteiligten Dritten nach Treu und Glauben verständlich war und die tatsächliche Vertrauenserschütterung korrekt widerspiegelte (Art. 330a OR). Das Verfahren war gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG kostenlos; da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlag, erhielt er keine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Arbeitgeberin im öffentlichen Dienst trotz laufendem Strafverfahren einen Vertrauenshinweis im Zeugnis geben darf, wenn objektiv nachvollziehbare Verdachtselemente vorliegen und die Vertrauenserschütterung tatsächlich eingetreten ist.

Regeste

Bundespersonal

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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