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Justizze. Art. 93 BGG

Bundesgericht

Konkursmasse bestreitet Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids zur grundsätzlichen Haftung im Kollokationsverfahren: Bundesgericht verweigert Eintritt wegen fehlender Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG

Datum
20.12.2016
Geschäftsnummer
5A_784/2016
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 93 BGG Art. 250 SchKG Art. 125 ZPO Art. 237 ZPO Art. 319 ZPO

Zusammenfassung

Die Konkursmasse der A.________ GmbH in Liquidation erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, mit dem dieses einen Zwischenentscheid des Kantonsgerichts bestätigte, in dem die grundsätzliche Haftung der Konkursmasse aus einem Schadenersatzbegehren festgestellt worden war. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage der B.________ GmbH. Streitig war, ob der vorinstanzliche Zwischenentscheid beim Bundesgericht anfechtbar sei.

Das Bundesgericht entschied, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Es stellte fest, dass der angefochtene Zwischenentscheid des Obergerichts – welcher die grundsätzliche Haftung bestätigte und die Sache zur Weiterführung an das Kantonsgericht zurückwies – keinen vom Bundesgericht überprüfbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, weil er keinerlei konkrete Anweisungen an die Erstinstanz zu Beweiserhebungen oder sonstigen verbindlichen Vorgaben enthält. Ferner wies die Beschwerdeführerin nicht nach, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, wie es Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraussetzt; sie berief sich lediglich auf die frühere Verfahrensbeschränkung durch das Kantonsgericht gemäss Art. 125 lit. a ZPO, was allein nicht ausreicht. Auch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lag nicht vor, da die Haftungsfrage im weiteren Verfahren noch vollständig überprüfbar bleibt. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden beim Bundesgericht richtet sich ausschliesslich nach Art. 92 und Art. 93 BGG und nicht nach kantonalem ZPO-Recht wie Art. 237 ZPO oder Art. 319 ZPO. Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil verdeutlicht die strenge Auslegung der Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden beim Bundesgericht und unterstreicht, dass eine bloße Verfahrensbeschränkung auf eine Vorfrage nicht automatisch deren Anfechtbarkeit beim Bundesgericht begründet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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