Rechtsschutz in klaren Fällen: Substanziierte Einwendungen des Beklagten verneinen Liquidität ohne Glaubhaftmachung (Art. 257 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 620 · ATF 138 III 620 · DTF 138 III 620
- Datum
- 30.10.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 620
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Klägerin (X. AG) beantragte im summarischen Verfahren Rechtsschutz in klaren Fällen gegen eine Beklagte (Y. AG in Liquidation), um einen Besitzeinräumungsanspruch bezüglich eines Grundstücks durchzusetzen. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, da die Beklagte Einwendungen erhoben hatte, die ihr nicht als haltlos erschienen. Die Klägerin rügte vor Bundesgericht, die Vorinstanz hätte von der Beklagten verlangen müssen, diese Einwendungen glaubhaft zu machen, analog zur provisorischen Rechtsöffnung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat. Im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ist ein klarer Sachverhalt bereits dann nicht mehr gegeben, wenn der Beklagte substanziierte und schlüssige Einwendungen vorbringt, die nicht sofort widerlegt werden können und geeignet sind, die richterliche Überzeugung zu erschüttern.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss der Beklagte diese Einwendungen nicht glaubhaft machen. Das Gericht unterscheidet dieses Institut scharf von der provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 82 Abs. 2 SchKG. Während dort nur die Weiterführung der Betreibung entschieden wird, führt der Rechtsschutz in klaren Fällen zu einem rechtskräftigen Urteil mit materieller Rechtskraftwirkung. Würde man vom Beklagten eine Glaubhaftmachung unter den eingeschränkten Beweismitteln des summarischen Verfahrens verlangen, bestünde die Gefahr, dass berechtigte Einwendungen endgültig unberücksichtigt bleiben, obwohl sie im ordentlichen Verfahren bewiesen werden könnten. Die Regel von Art. 8 ZGB, wonach der Beklagte für seine Einreden beweispflichtig wäre, greift hier nicht zugunsten einer höheren Hürde für den Beklagten, sondern dient der Abgrenzung zum Kläger, der den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen hat.
Im konkreten Fall ging es um ein Benutzungsrecht an einem Grundstück. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Beweis für das Fortbestehen dieses Rechts trotz Kündigung liege bei der Beklagten. Das Gericht hält fest, dass die Frage der Beweislastverteilung in diesem Kontext keine entscheiderhebliche Bedeutung hat, solange die Einwendungen der Beklagten substanziiert sind. Der Kläger muss vielmehr selbst den Nichtbestand solcher Tatsachen beweisen, um liquide Verhältnisse herzustellen.
Regeste
Art. 257 ZPO, Art. 8 ZGB; Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen; Einreden und Einwendungen des Beklagten. Anforderungen an die Bestreitung des eingeklagten Anspruchs in tatsächlicher Hinsicht (E. 5.1.1). Konsequenz für das Gelingen des Beweises der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Kläger (E. 6.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Medienberichterstattung über laufendes Strafverfahren: Identifizierende Darstellung eines Mitangeklagten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 und 28a ZGB)
- Ehemann klagt gegen Ergänzung eines deutschen Scheidungsurteils: nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung nach schweizerischem Recht bestätigt (Art. 125 Abs. 1 ZGB)
- ETHZ weist Lohnanpassungsbegehren einer Doktorandin zurück: Nichteintreten unzulässig, materielle Prüfung der Lohngleichbehandlung nach Art. 8 BV und GlG erforderlich (Art. 34 BPG)
- Ehepartner klagt vor Scheidung auf Aufhebung des Miteigentums an der Familienwohnung: Rechtshängigkeit bleibt bestehen, Zuständigkeit des Sachgerichts bleibt gewahrt (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO)
- Beschwerdeführer erhält Aufhebung einer Ordnungsbusse wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der mutwilligen Prozessführung im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG)
- Vermieterin kündigt wegen Zahlungsverzugs ausserordentlich: Vereinbarung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses begründet keinen neuen Vertrag, Mieterausweisung gemäss Art. 257 ZPO zulässig
- Mutter mit Wohnsitz in Südkorea beantragt wiederkehrende Sozialhilfe für Auslandschweizer: Verweigerung wegen fehlender Eigenbemühungen um Erwerbstätigkeit und ungenügender Inanspruchnahme der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 24 ASG)