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Justizze. Art. 257 ZPO

Bundesgericht

Rechtsschutz in klaren Fällen: Substanziierte Einwendungen des Beklagten verneinen Liquidität ohne Glaubhaftmachung (Art. 257 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 III 620 · ATF 138 III 620 · DTF 138 III 620
Datum
30.10.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 III 620
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 ZGB Art. 257 ZPO

Zusammenfassung

Eine Klägerin (X. AG) beantragte im summarischen Verfahren Rechtsschutz in klaren Fällen gegen eine Beklagte (Y. AG in Liquidation), um einen Besitzeinräumungsanspruch bezüglich eines Grundstücks durchzusetzen. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, da die Beklagte Einwendungen erhoben hatte, die ihr nicht als haltlos erschienen. Die Klägerin rügte vor Bundesgericht, die Vorinstanz hätte von der Beklagten verlangen müssen, diese Einwendungen glaubhaft zu machen, analog zur provisorischen Rechtsöffnung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat. Im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ist ein klarer Sachverhalt bereits dann nicht mehr gegeben, wenn der Beklagte substanziierte und schlüssige Einwendungen vorbringt, die nicht sofort widerlegt werden können und geeignet sind, die richterliche Überzeugung zu erschüttern.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss der Beklagte diese Einwendungen nicht glaubhaft machen. Das Gericht unterscheidet dieses Institut scharf von der provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 82 Abs. 2 SchKG. Während dort nur die Weiterführung der Betreibung entschieden wird, führt der Rechtsschutz in klaren Fällen zu einem rechtskräftigen Urteil mit materieller Rechtskraftwirkung. Würde man vom Beklagten eine Glaubhaftmachung unter den eingeschränkten Beweismitteln des summarischen Verfahrens verlangen, bestünde die Gefahr, dass berechtigte Einwendungen endgültig unberücksichtigt bleiben, obwohl sie im ordentlichen Verfahren bewiesen werden könnten. Die Regel von Art. 8 ZGB, wonach der Beklagte für seine Einreden beweispflichtig wäre, greift hier nicht zugunsten einer höheren Hürde für den Beklagten, sondern dient der Abgrenzung zum Kläger, der den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen hat.

Im konkreten Fall ging es um ein Benutzungsrecht an einem Grundstück. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Beweis für das Fortbestehen dieses Rechts trotz Kündigung liege bei der Beklagten. Das Gericht hält fest, dass die Frage der Beweislastverteilung in diesem Kontext keine entscheiderhebliche Bedeutung hat, solange die Einwendungen der Beklagten substanziiert sind. Der Kläger muss vielmehr selbst den Nichtbestand solcher Tatsachen beweisen, um liquide Verhältnisse herzustellen.

Regeste

Art. 257 ZPO, Art. 8 ZGB; Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen; Einreden und Einwendungen des Beklagten. Anforderungen an die Bestreitung des eingeklagten Anspruchs in tatsächlicher Hinsicht (E. 5.1.1). Konsequenz für das Gelingen des Beweises der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Kläger (E. 6.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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