Justizze.

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Justizze. Art. 149a SchKG

Bundesgericht

Beschwerdeführer beantragt Feststellung der Nichtigkeit von vier Betreibungen wegen Urteilsunfähigkeit: Rechtsschutzinteresse besteht trotz abgelaufener fünfjähriger Einsichtsfrist, da Verlustscheine bis zur Verjährung (20 Jahre) einsehbar bleiben (Art. 149a SchKG)

Datum
07.10.2019
Geschäftsnummer
5A 358/2019
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 8a SchKG Art. 22 SchKG Art. 149a SchKG

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer wandte sich gegen vier Betreibungen des Betreibungsamtes Embrachertal und verlangte deren Aufhebung wegen Nichtigkeit sowie Löschung der Einträge in den Registern. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde wies das Begehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde, wo er auch die Nichtigkeit der Betreibungen zufolge Urteilsunfähigkeit geltend machte. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, weil es ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers verneinte und sich daher nicht mit dessen materiellen Rügen auseinandersetzte. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Rückweisung der Sache mit der Anweisung, sämtliche Rügen zu prüfen.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ein aktuelles und schützenswertes Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Nichtigkeit der vier Betreibungen nicht abgesprochen werden kann. Dies begründete es damit, dass die Verlustscheine – anders als die allgemeinen Einsichtsrechte Dritter – nicht nach fünf Jahren, sondern erst nach Tilgung oder Verjährung der verurkundeten Forderung (20 Jahre) unzugänglich werden (Art. 149a SchKG). Eine Feststellung der Nichtigkeit hätte daher konkrete Folgen: Die Aufsichtsbehörden müssten die Einträge im Verlustscheinregister korrigieren, was einen praktischen Verfahrenszweck begründet. Damit war die vom Obergericht vorgenommene Verneinung des Rechtsschutzinteresses rechtsfehlerhaft (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Zudem hatte die obere Aufsichtsbehörde die Rügen des Beschwerdeführers zur Nichtigkeit zufolge fehlender Urteilsfähigkeit (Art. 22 SchKG) nicht geprüft, obwohl die untere Aufsichtsbehörde dazu bereits einen Eventualstandpunkt eingenommen hatte – ein Verstoß gegen das Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 BGG) und gegen die Verpflichtung, alle vorgebrachten Rügen zu beurteilen (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht ordnete daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils an und verwies die Sache zur vollständigen Neubeurteilung zurück (Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich wurde verpflichtet, den Beschwerdeführer mit Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass das Rechtsschutzinteresse bei der Nichtigkeitsrüge einer Betreibung nicht schon dann entfällt, wenn die fünfjährige Einsichtsfrist abgelaufen ist – solange die Verlustscheine gemäss Art. 149a SchKG weiterhin einsehbar sind, bleibt ein praktischer Zweck der Klärung bestehen.

Regeste

Nichtigkeit einer Betreibung (Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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