Konkurs eröffnet: Beschwerde gegen aufschiebende Wirkung und Kostenvorschuss erfolglos, weil Verfassungsrüge ungenügend und Nachteil nicht dargelegt (Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 22.08.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_649/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 174 SchKG
Zusammenfassung
Eine in Liquidation befindliche KlG erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Zürcher Obergerichts, mit der dieser der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750.-- angeordnet hatte. Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht Rechtsverweigerung, mangelnde Zustellung zur Konkursverhandlung sowie die Unmöglichkeit, die Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung zu beurteilen, und wandte sich gegen den Kostenvorschuss mit dem Hinweis auf ihre finanzielle Lage im Liquidationsverfahren. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig und genügend begründet war und ob der Kostenvorschuss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil diese offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unzureichend begründet war. Zur aufschiebenden Wirkung verlangt Art. 106 Abs. 2 BGG eine präzise und begründete Verfassungsrüge; die Beschwerdeführerin stellte jedoch keine solche Rüge, sondern begnügte sich mit allgemeinen Behauptungen zur Rechtsverweigerung und ging nicht auf die konkreten Erwägungen des Obergerichts ein – insbesondere nicht darauf, dass die von ihr angeführten noch laufenden Verfahren geringe Erfolgsaussichten hatten und gesetzlich keine aufschiebende Wirkung entfalteten. Auch zur Vorladung zur Konkursverhandlung setzte sie sich nicht mit den vom Obergericht festgestellten Umständen auseinander, etwa der Abwesenheit ihres Vertreters während der Ferien ohne Abwarten des Entscheids über dessen Gesuch um Abnahme der Vorladung. Zur Anordnung des Kostenvorschusses nach Art. 93 BGG war gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzulegen, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe; die Beschwerdeführerin behauptete lediglich, im Liquidationsverfahren nicht mehr über ihre Finanzen verfügen zu können, machte aber keine Angaben dazu, ob ihr Vertreter, der offensichtlich an der Beschwerdeführung interessiert war, den Betrag aus eigenen Mitteln aufbringen könnte. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unzureichend begründet war, entschied das präsidierende Mitglied nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert als klare Anwendung des strengen Rügeprinzips bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide im Konkursverfahren und unterstreicht die hohe Hürde für die Geltendmachung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei Kostenvorschüssen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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