BAV-Sicherheitsmassnahmen für Güterwagen verletzen Interoperabilitätsregeln: Verfügung aufgehoben, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 23f EBG)
- Datum
- 18.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-8992/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 87 BV Art. 164 BV Art. 8c EBG Art. 10 EBG Art. 12 EBG Art. 17 EBG Art. 17a EBG Art. 17b EBG Art. 19 EBG Art. 23a EBG Art. 23f EBG Art. 89 EBG Art. 2 EBV Art. 5j EBV Art. 9 EBV Art. 13 EBV Art. 15a EBV Art. 15b EBV Art. 47 EBV Art. 48 EBV Art. 4 LVA Art. 24 LVA Art. 49 LVA Art. 51 LVA Art. 52 LVA Art. 2 PublG Art. 8 PublG Art. 48 RVOG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Nach einer Entgleisung im Gotthard-Basistunnel im August 2023 verfügte das Bundesamt für Verkehr (BAV) Sicherheitsmassnahmen für laufflächengebremste Radsätze von Güterwagen, darunter einen Mindestdurchmesser von 864 mm und spezifische Untersuchungsintervalle. Eine als ECM-Stelle eingetragene GmbH beanstandete diese Allgemeinverfügung als zuständigkeitswidrig und interoperabilitätsgefährdend. Das BAV hob die ursprünglichen Verfügungen teilweise auf und erliess am 23. Oktober 2025 neue Massnahmen, gegen welche die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde erhob. Sie rügte insbesondere die fehlende Vereinbarkeit mit dem Landverkehrsabkommen und den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sowie das Fehlen einer Notifikation gegenüber der Europäischen Union.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die Dispositiv-Ziffern 2 bis 13 der Verfügung vom 23. Oktober 2025 auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die angefochtenen Massnahmen stellen zwar eine anfechtbare Allgemeinverfügung dar, da sie sich an einen nach Bewilligungen und Registereinträgen bestimmbaren Adressatenkreis richten und ohne weitere konkretisierende Akte vollzogen werden können. Materiell widersprechen die Massnahmen jedoch den geltenden Ausführungsbestimmungen zur Interoperabilität von Güterwagen, namentlich der TSI Güterwagen, welche gemäss Anhang 6 der AB-EBV verbindlich ist.
Die Vorinstanz hat weder dargetan, gestützt auf welche Rechtsgrundlage sie von den harmonisierten Vorgaben abweicht, noch hat sie nationale Vorschriften oder Sonderfälle gemäss Art. 23f Abs. 3 EBG und Art. 15b EBV der EU notifiziert. Auch handelt es sich nicht um eine vorläufige Präventionsmassnahme nach europäischem Recht, da die Verfügung keine zeitliche Befristung enthält. Da die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin bei diesem Ergebnis offenbleiben können, verzichtet das Gericht auf deren Prüfung sowie auf die Einholung von Sachverständigengutachten.
Hinsichtlich der Kostenfolgen gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als volles Obsiegen. Da die Gegenstandslosigkeit bezüglich der früheren Verfügungen der Vorinstanz zuzurechnen ist und diese als Bundesbehörde kostenbefreit ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben und der Kostenvorschuss von Fr. 30'000.-- erstattet. Die Parteientschädigung wird trotz hoher Komplexität der Materie und dreifacher Wiedererwägung wegen identischer Inhalte der Verfügungen und weitgehend gleicher Rügen auf Fr. 70'000.-- reduziert.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.