Gesetzesartikel
Art. 15b EBV – Grundlegende Anforderungen, technische Ausführungsbestimmungen
1 Entscheid, in dem Art. 15b EBV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.