Gesetzesartikel
Art. 87 BV – Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger *
1 Entscheid, in dem Art. 87 BV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.