Gesetzesartikel
Art. 2 EBV – Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik
1 Entscheid, in dem Art. 2 EBV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.