Gesetzesartikel
Art. 8c EBG – Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1 Entscheid, in dem Art. 8c EBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.