Gesetzesartikel
Art. 13 EBV – Instandhaltungsgrundsätze
2 Entscheide, in denen Art. 13 EBV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- BAV-Sicherheitsmassnahmen für Güterwagen wegen Radbrüchen aufgehoben: Verstoss gegen Interoperabilitätsregeln, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 23f Abs. 3 EBG)
- BAV-Sicherheitsmassnahmen für Güterwagen verletzen Interoperabilitätsregeln: Verfügung aufgehoben, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 23f EBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.