Unternehmen bezahlt Verrechnungssteuer nach informeller Aufforderung: Rückvergütung möglich, da keine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG vorliegt (Art. 12 Abs. 1 VStV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 II 268 · ATF 143 II 268 · DTF 143 II 268
- Datum
- 21.03.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 II 268
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 43 MWSTG Art. 5 PA Art. 41 VStG Art. 12 VStV Art. 34 VwVG
Zusammenfassung
Die A. AG zahlte am 14. Juni 2012 auf eine informelle Zahlungsaufforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 25. Mai 2012 den Betrag von Fr. 22'284.45 Verrechnungssteuer vorbehaltlos. Später beantragte sie die Rückerstattung mit der Begründung, die Steuer sei nicht geschuldet. Die ESTV lehnte dies ab mit der Begründung, die vorbehaltlose Bezahlung stelle einen rechtskräftigen Entscheid dar. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die A. AG erhob Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur materiellen Entscheidung an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurück.
Die Zahlungsaufforderung der ESTV vom 25. Mai 2012 war keine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG, weil die ESTV selbst nicht davon ausging, eine hoheitliche Anordnung getroffen zu haben; es fehlte an der erforderlichen Willenserklärung der Behörde. Da keine Verfügung vorlag, stand der A. AG kein Rechtsmittel zur Verfügung, um die Steuerfestsetzung anzufechten. Art. 12 Abs. 1 VStV dient gerade dazu, in solchen Fällen die Rückvergütung einer irrtümlich bezahlten Steuer zu ermöglichen, wenn mangels Verfügung kein Rechtsmittel offensteht. Eine teleologische Reduktion des Begriffs „Entscheid“ mittels Surrogaten – etwa durch Gleichstellung der vorbehaltlosen Bezahlung mit einem rechtskräftigen Entscheid – ist unzulässig, weil sie dem Schutzzweck der Norm zuwiderläuft. Anders als im Mehrwertsteuerrecht fehlt im Verrechnungssteuerrecht eine gesetzliche Grundlage für Verfügungssurrogate. Daher schadet es nicht, dass die A. AG bei der Bezahlung keinen Vorbehalt angebracht hat.
Die entscheidenden Normen sind Art. 12 Abs. 1 VStV (Rückvergütung bei fehlender Festsetzung), Art. 5 Abs. 1 VwVG (Begriff der Verfügung), Art. 41 lit. c VStG (Festsetzungsvoraussetzungen) und Art. 12 Abs. 1 VStV i.V.m. Art. 34 VwVG (Eröffnungsvorschriften).
Die Entscheidung klärt endgültig, dass die alte Rechtsprechung zur Wirkung vorbehaltloser Zahlung im Verrechnungssteuerrecht mit Inkrafttreten von Art. 12 Abs. 1 VStV hinfällig geworden ist und dass die vorbehaltlose Bezahlung einer informellen Rechnung nicht automatisch einen rechtskräftigen Entscheid darstellt.
Regeste
Art. 12 Abs. 1 VStV; die vorbehaltlose Bezahlung einer Steuerrechnung steht einer Rückvergütung nicht entgegen. Ist eine Steuerschuld nicht auferlegt worden im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG, steht der steuerpflichtigen Person auch bei vorbehaltloser Bezahlung des Steuerbetrags der Nachweis offen, sie habe eine Nichtschuld bezahlt (E. 2.3, 2.4, 4.2). Die Norm bezweckt, die Rückvergütung einer irrtümlich bezahlten Steuer zu ermöglichen, wenn mangels Verfügung kein Rechtsmittel offensteht. Eine teleologische Reduktion des Begriffs "Entscheid" mittels Surrogaten läuft dem Schutzzweck der Norm zuwider (E. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.