Gesetzesartikel
Art. 89 ZGB – Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register
1 Entscheid, in dem Art. 89 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.