Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 8 StAhiG

Bundesverwaltungsgericht

Beschwerdeführende mit Liegenschaften, Bankkonten und Gesellschaftsbeteiligungen in Spanien: Amtshilfe zur Klärung steuerlicher Ansässigkeit zulässig trotz fehlender Aufenthaltstage (Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES)

Datum
22.09.2016
Geschäftsnummer
A-3782/2016
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 25bis BA-ES Art. 4 DBA-ES Art. 25bis DBA-ES Art. 1 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 8 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 31 VGG Art. 7 VGKE

Zusammenfassung

Zwei Beschwerdeführende erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit der diese die Übermittlung von Bankinformationen an die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria angeordnet hatte. Das Amtshilfegesuch bezog sich auf den Zeitraum 2010–2013 und beruhte auf der Behauptung der spanischen Behörde, die Beschwerdeführenden seien in Spanien ansässig und daher dort unbeschränkt steuerpflichtig. Die Beschwerdeführenden wandten ein, sie hätten ihren steuerlichen Wohnsitz in C._______, die spanische Behörde habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für ihre Ansässigkeit in Spanien vorgelegt, das Amtshilfegesuch sei inhaltlich unvollständig und rechtsmissbräuchlich, und die Übermittlung der Informationen verstoße gegen das schweizerische Bankgeheimnis. Sie beantragten die Aufhebung der Schlussverfügung und die Ablehnung des Amtshilfegesuchs.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Das Gericht stellte fest, dass das Amtshilfegesuch der spanischen Steuerbehörde vom 17. September 2015 sämtliche inhaltlichen Anforderungen nach Ziff. IV Unterziff. 2 des Protokolls zum DBA-ES erfüllt, insbesondere die genaue Nennung der betroffenen Personen A._______ und B._______, der Informationsinhaber D._______ SA und E._______ AG, der Zeitperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 sowie eine konkrete Beschreibung der verlangten Informationen zu den relevanten Konten. Es hielt fest, dass die spanische Behörde hinreichende Anhaltspunkte für die steuerliche Ansässigkeit der Beschwerdeführenden in Spanien geliefert hatte: Sie waren Eigentümer dreier grosser Liegenschaften in Spanien, verfügten über drei spanische Bankkonten, hielten Beteiligungen an mehreren spanischen Gesellschaften, darunter F._______ SA, G._______ SA und H._______ SA, wobei die Beteiligung an letzterer 2012 für mehr als [...] Euro verkauft worden war. Diese Verbindungen reichten aus, um nach Art. 9 Ziff. 1 Bst. b des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 den wesentlichen Kern ihrer wirtschaftlichen Interessen in Spanien zu verorten – ein Kriterium, das nicht an eine bestimmte Aufenthaltsdauer geknüpft ist. Das Gericht verwies darauf, dass der ersuchte Staat nicht prüfen muss, ob die Beschwerdeführenden in einem Drittstaat steuerpflichtig sind, sobald der ersuchende Staat hinreichende Anhaltspunkte für die Steuerpflicht im eigenen Staat vorlegt. Es stellte weiter fest, dass die Darstellung der spanischen Behörde im Amtshilfegesuch nicht offensichtlich lückenhaft oder falsch sei und kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliege; die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Unstimmigkeiten betrafen keine für die Amtshilfeverpflichtung rechtswesentlichen Punkte. Zur Abkommenskonformität der angestrebten Besteuerung führte das Gericht aus, dass die Ansässigkeit in Spanien nach Art. 4 Abs. 1 DBA-ES gegeben sei, da die Beschwerdeführenden dort aufgrund einer ortsbezogenen Anknüpfung – nämlich des wesentlichen Kerns ihrer wirtschaftlichen Interessen – unbeschränkt steuerpflichtig seien; eine Doppelansässigkeit mit der Schweiz sei nicht behauptet worden, sodass die «tie-breaker»-Regel von Art. 4 Abs. 2 DBA-ES nicht zur Anwendung komme. Schliesslich entschied das Gericht, dass die Übermittlung der bei D._______ SA und E._______ AG gespeicherten Informationen zulässig sei, weil Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES der ESTV die Befugnis einräumt, solche Informationen auch gegen das Bankgeheimnis nach Art. 47 BankG einzufordern, sofern sie voraussichtlich erheblich sind – was hier gegeben war.

Die Beschwerdeführenden tragen die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.–; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei der Prüfung der Amtshilfeverpflichtung nach dem DBA-ES die bloße Existenz wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Spanien – ohne Nachweis einer Mindestaufenthaltsdauer – ausreicht, um die steuerliche Ansässigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-ES zu begründen, und dass die Schweiz nicht prüfen muss, ob die betroffene Person in einem Drittstaat steuerpflichtig ist.

Regeste

Amtshilfe

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.