Gesetzesartikel
Art. 132 BV – Stempelsteuer und Verrechnungssteuer
1 Entscheid, in dem Art. 132 BV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.