Gesetzesartikel
Art. 518 ZGB – Inhalt des Auftrages
8 Entscheide, in denen Art. 518 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erben verlangen Schadenersatz vom Willensvollstrecker: Ansprüche verjähren bereits mit Pflichtverletzung während des Mandats, nicht erst nach dessen Ende (Art. 127 OR)
- Enkel eines Verstorbenen klagt gegen Nachsteuerverfügungen: Prozessführungsbefugnis steht allein dem Willensvollstrecker zu, nicht den Erben (Art. 518 ZGB)
- Asylbewerber mit religiöser Eheschliessung in Eritrea verlangen Korrektur ihres Zivilstands im ZEMIS: Datenberichtigung wegen unrichtiger Erfassung als ledig (religiös getraut) statt verheiratet (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG)
- Notar als Willensvollstrecker nimmt Mandat durch Stillschweigen an: Testamentseröffnung vom 15. November 2016 gilt als amtliche Mitteilung im Sinne von Art. 517 Abs. 2 ZGB
- Rechtsanwalt vertritt Willensvollstrecker im Strafverfahren, das von einer Erbin angestrengt wurde: Verletzung der Sorgfalts- und Gewissenhaftigkeitspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA festgestellt (Art. 12 lit. a BGFA)
- Quotenvermächtnisnehmerin klagt gegen Willensvollstrecker wegen überhöhtem Honorar: Kein direkter Haftungsanspruch, Reflexschaden unerheblich (Art. 517 Abs. 3, Art. 518 Abs. 1–2, Art. 562 Abs. 1–3 ZGB)
- Urenkel beantragt Absetzung des Willensvollstreckers wegen angeblicher Honorarexzesse und eigenmächtigem Verkauf einer Liegenschaft: Bundesgericht weist Beschwerde ab, da Verkauf zur Schuldenbegleichung zulässig und Honorarstreit Sache des Zivilrichters (Art. 518 Abs. 1 ZGB)
- Ehegatte einer verstorbenen Geschädigten kann sich allein als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren: Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO umfasst auch den Strafpunkt (Art. 121 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.