Juristin beim Bundesamt für Justiz wegen Korruptionsvorwürfen fristlos entlassen: schwere Treuepflichtverletzung, Beschwerde abgewiesen (Art. 10 Abs. 4 BPG)
- Datum
- 08.05.2024
- Geschäftsnummer
- A-4475/2022
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 10 BPG Art. 20 BPG Art. 29 BV Art. 337 OR Art. 32 VwVG Art. 35 VwVG
Zusammenfassung
Eine Juristin beim Bundesamt für Justiz reichte nach einem Konflikt um eine abgelehnte Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zahlreiche WhatsApp-Nachrichten und E-Mails an Vorgesetzte, externe Behördenvertreter und Privatpersonen. Darin beschuldigte sie den Amtsdirektor und weitere Mitarbeitende der Korruption, des Machtmissbrauchs und nannte den Direktor einen Narzissten. Das Bundesamt für Justiz kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos. Die betroffene Mitarbeiterin focht die Kündigung vor dem Bundesverwaltungsgericht an und machte geltend, sie habe sich in einer Ausnahmesituation befunden, sei krank gewesen und habe lediglich ihre Beunruhigung ausdrücken wollen. Zudem rügte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine verspätete Einreichung der Beschwerde aufgrund eines Postverlusts.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die fristlose Entlassung. Zwar wurde die Frist zur Einreichung der Beschwerde dank Nachweis über die Übergabe an die Schweizerische Post trotz Beschädigung der Sendung als gewahrt betrachtet, doch fehlten die materiellen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Kündigung.
Die Vorinstanz hatte den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da sie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zusammenfasste und in einer separaten Ziffer würdigte; die verkürzte Frist von 14 Tagen war angesichts der Dringlichkeit einer fristlosen Kündigung angemessen. Materiell lag ein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung gemäss Art. 10 Abs. 4 BPG vor. Die Beschwerdeführerin hatte als Juristin schwerwiegend gegen ihre Treuepflicht nach Art. 20 Abs. 1 BPG verstossen, indem sie dem Amtsdirektor und anderen Mitarbeitenden ohne faktische Grundlage Korruption, Mafiastrukturen und Narzissmus vorwarf. Diese massiven Ehrverletzungen erfolgten wiederholt über mehrere Tage hinweg und wurden nicht nur intern, sondern auch an externe Dritte wie Bundesrichter, Universitätsprofessoren und kantonale Justizdirektoren gerichtet. Als rechtskundige Person musste ihr die Schwere dieser Vorwürfe bewusst sein. Ihre persönliche Belastungssituation, bestehend aus Schlaflosigkeit, Reizhusten und einer später diagnostizierten Covid-Erkrankung, vermag das Fehlverhalten nicht zu entschuldigen, zumal sie in ihren Schreiben selbst angab, gesund zu sein. Auch der Versuch der Vorinstanz, durch wiederholte Gesprächsangebote zu deeskalieren, scheiterte an der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich einzulassen. Die fristlose Kündigung war somit als Ultima Ratio gerechtfertigt, wobei die Praxis zu Art. 337 Abs. 1 und 2 OR herangezogen wurde. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, erhielt die unterliegende Partei keine Parteientschädigung; Verfahrenskosten wurden im Personalbereich nicht erhoben.
Regeste
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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