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Justizze. Art. 10 BPG

Bundesverwaltungsgericht

Bundesangestellter kündigt nach 21 Jahren: Fehlende Mahnung und Gehörsverletzung, Entschädigung von zwölf Monatslöhnen zugesprochen (Art. 10 Abs. 3 BPG)

Datum
04.11.2025
Geschäftsnummer
A-636/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 10 BPG Art. 34b BPG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 22 VwVG Art. 2 ZGB

Zusammenfassung

Ein seit 2002 beim Bundesamt für Kommunikation beschäftigter Mitarbeiter erhielt am 5. März 2018 eine schriftliche Mahnung wegen ungenügender Leistungen und Verhaltensmängeln. Nach einer Versetzung verbesserten sich seine Beurteilungen in den Jahren 2020 bis 2022 deutlich auf Stufe 3. Im Juni 2023 wurde ihm aufgrund angeblicher Verhaltensmängel gekündigt, woraufhin er arbeitsunfähig wurde. Das Amt bestätigte die Nichtigkeit dieser ersten Kündigung wegen Sperrfrist. Nach Ablauf der Sperrfrist kündigte das Amt erneut per Ende Oktober 2023, wobei es dem Mitarbeiter nur fünf Arbeitstage zur Stellungnahme einräumte und die Akteneinsicht verweigerte. Der Mitarbeiter machte geltend, die Kündigung sei mangels aktueller Mahnung rechtswidrig und das rechtliche Gehör verletzt worden. Er forderte eine Entschädigung von zwölf Monatslöhnen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und verpflichtet das Bundesamt für Kommunikation, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von zwölf Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auszurichten.

Die Vorinstanz verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 VwVG erheblich, indem sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unmittelbar vor den Feiertagen nur fünf Arbeitstage zur Stellungnahme gewährte, sein Gesuch um Fristerstreckung erst am letzten Tag der Frist ablehnte und ihm die Einsicht in das vollständige Personaldossier verweigerte. Zwar konnte diese Verletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden, da das Gericht über volle Kognition verfügt und der Beschwerdeführer umfassend Stellung nehmen konnte, doch begründet der Verstoss einen Entschädigungsanspruch.

Materiell liegt eine rechtswidrige Kündigung vor, da keine aktuelle Mahnung gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. b BPG vorlag. Zwischen der einzigen Mahnung vom 5. März 2018 und der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2023 vergingen über fünf Jahre, in denen sich die Leistung und das Verhalten des Mitarbeiters nachweislich verbessert hatten. Eine erneute Mahnung war daher nicht von vornherein aussichtslos. Das Vorgehen verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV) sowie gegen Art. 2 ZGB.

Gestützt auf Art. 34b Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BPG steht dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu. Bei der Bemessung wurden die über 21-jährige Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Strafwürdigkeit des behördlichen Vorgehens und die mittlere Schwere der Widerrechtlichkeit berücksichtigt. Eine Entschädigung von zwölf Bruttomonatslöhnen erscheint unter diesen Umständen angemessen. Auf der Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge abziehbar.

Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wird zudem eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'725.30 zugesprochen. Das Verfahren ist im Bereich des öffentlichen Personalrechts kostenlos.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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